Wird eine Forderung gegenüber der*dem Gläubiger*in bestritten und diese*r beauftragt trotzdem ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der bestrittenen Forderung, können keine Inkassokosten von der*dem Schuldner*in ersetzt verlangt werden.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einer kürzlichen Entscheidung festgestellt (BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2023 – 2 BvR 2139/21, Randziffern 22, 23).
Inkassokosten sind zwar grundsätzlich als Schadensersatz erstattungsfähig. Dies gilt mit Blick auf die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aber nicht, wenn die*der Schuldner*in erkennbar zahlungsunwillig war, etwa weil Einwendungen gegen die Forderung erhoben wurden. So auch die überwiegende Rechtsprechung sowie die herrschende Meinung in der Literatur (z.B. BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 – VIII ZR 278/64, BGH, Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2022 – VIII ZR 81/21, OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2005 – 24 W 23/05).
Diese Entscheidung des BVerfG ist sehr wichtig. Über das Urteil des OLG Hamburg zum Konzerninkasso und fiktiven Schadensersatz hinaus kann man jetzt ganz einfach begründen, warum bei einer ernsthaft gegenüber der*dem Gläubiger*in bestrittenen Forderung keinerlei Inkassokosten zu erstatten sind. Es genügt wie folgt zu zitieren: BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2023 – 2 BvR 2139/21, Randziffern 22, 23