1. April 2026

Bekanntlich wird das Rechtsdienstleistungsregister seit 2025 zentral beim Bundesamt für Justiz (BfJ) geführt. Damit ist auch die zentrale Inkassoaufsicht für alle Bundesländer zum BfJ gewechselt.

Die Einlegung von RDG-Beschwerden könnte zwar nutzerfreundlicher gestaltet sein (vgl. https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Rechtsdienstleistungsregister/Beschwerden/Beschwerden_node.html). Auch wird hoffentlich das zuständige Referat bald personell so ausgestattet, dass die eingehenden Inkasso-Beschwerden zügig und priorisiert bearbeitet werden können.

Der AK InkassoWatch hofft, dass das BfJ endlich auch die rechtsmissbräuchlichen Vergütungs- und Beitreibungspraktiken bestimmter Inkassodienstleister mit Sitz in Rheinland-Pfalz konsequent untersuchen und eventuelle Missstände per Auflage abstellen wird.

Bitte senden Sie entsprechende Unterlagen an: meldung@inkassowatch.org

Bekanntlich treiben diese vor allem von der FKH OHG (früher FKH GbR) aufgekaufte Forderungen über viele Jahre bis Jahrzehnte ein und nutzen dabei die Vergütungs-/Auslagen-Spielräume sowie Zwangsvollstreckungs-Grauzonen, wie das Vorläufige Zahlungsverbot, in exzessiver Weise aus.

Leider liegen in der Schuldnerberatung nicht immer komplette Forderungsaufstellungen vor. Wurde ein Insolvenzverfahren beantragt, könnten Schuldner über ihren Insolvenzverwalter bzw. das Insolvenzgericht an aussagekräftige Unterlagen zu den UGV-/Modenbach-Forderungen heran kommen.

Achtung: UGV meldet Alt-Forderungen als deliktisch an!

Jüngst hat Kollege Hergenröder in seinem Aufsatz „Restschuldbefreiungsdispens im Spannungsfeld zwischen berechtigter Forderungsanmeldung und Rechtsmissbrauch (Teil 1)“ (ZVI 2025, S. 428ff., 432) darauf hingewiesen, dass stets ein konkreter Sachvortrag erforderlich ist, aus dem sich die vorgeworfene unerlaubte Handlung in plausibler Weise ergeben muss. „Eine bloße Rechtsbehauptung reicht für die Attributsanmeldung ebenso wenig aus wie die bloße Nennung von Vorschriften oder bloß schlagwortartige Angaben zur Deliktseigenschaft der Forderung ….“ Wie das AG Düsseldorf bereits im Mai letzten Jahres als Insolvenzgericht festgestellt hat, ist damit insbesondere die folgende von UGV Inkasso genutzte Formulierung nicht ausreichend:

„Es liegen Tatsachen vor aus denen sich ergibt, dass es sich nach der Einschätzung der anmeldenden Gläubigerin um eine Forderung aus einer mutmaßlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin oder des Schuldners handelt. Wir beziehen uns auf §§ 129 ff. InsO und gehen im vorliegenden Fall davon aus, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Bestellung bereits zahlungsunfähig war.“ (so auch im Fall des AG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024 – 513 IK 167/23)

Auch hier können bereits vorhandene Unterlagen über den Insolvenzverwalter bzw. das Insolvenzgericht gegebenenfalls ergänzt und vervollständigt werden.