RA Kai Henning, Dortmund *) Ein Inkassodienstleister ist gem. § 174 Abs. 1 S. 3 InsO berechtigt, einen Gläubiger im Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung zu vertreten. AG Coburg Beschl. vom 5.2.16 -IK 242/14- Ein Inkassounternehmen ist nicht zur Stellung eines Restschuldbefreiungsversagungsantrag befugt. AG Göttingen Beschl. 15.7.16…