Wurde vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ersatzweise Ordnungshaft angeordnet, ist diese auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahren weiterhin vollstreckbar.
Wurde vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ersatzweise Ordnungshaft angeordnet, ist diese auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahren weiterhin vollstreckbar.