20. März 2019

Birgit Knaus, Evangelischer Diakonieverband im Landkreis Böblingen

Auf europäischer Ebene durchläuft gerade ein Richtlinienentwurf die europäischen Instanzen und ist kurz vor dem Endspurt. Was geht das uns Schuldnerberater an? Da ist doch immer nur von Unternehmer und Unternehmen die Rede. Was bedeutet das für die Träger der sozialen Schuldnerberatung? Hier kommt ein kleiner Versuch, etwas Orientierung zu geben.

Um was geht es inhaltlich in der Richtlinie?

Richtlinien sind Rahmengesetze. Das bedeutet, sie geben eine inhaltliche, politische Forderung an die Nationalstaaten vor, die diese dann in ihre eigenen nationalen Gesetze innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens integrieren müssen. Zumeist wird das gekoppelt mit Auflagen, Werte statistisch zu erfassen, um später kontrollieren zu können, ob der gewünschte Effekt auch da ist. Deshalb lässt der Text – anders als wir es von Gesetzen erwarten oder kennen – viel Spielraum offen.

Die für uns wichtigsten Kernforderungen dieser Richtlinie sind:

  • Bei Unternehmen und Unternehmer soll eine Lösung von finanziellen Problemen wesentlich früher und einfacher stattfinden. Es soll einfachere Wege der Entschuldung (Restrukturierung der Unternehmen) geben. Diese sollen/können von Restrukturierungsbeauftragten durchgeführt werden. Es soll tendenziell eher eine außergerichtliche Lösung geben (weniger Insolvenzverfahren).
  • Bei dem Restrukturierungplan müssen Gläubiger gleich behandelt werden, bzw. es können Gruppen von gleich zu behandelnden Gläubigern gebildet werden. Gläubiger, die nicht zustimmen, können unter bestimmten Voraussetzungen dazu gezwungen werden.
  • Bestimmte Forderungen (Unterhalt, Delikt…) sollen/können von der Entschuldung ausgenommen werden.
  • Evtl. soll/kann es für die Zeit dieser Restrukturierung eine Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen der betroffenen Gläubiger geben (evtl. 4 Monate)
    Generell soll diese Entschuldung nicht länger als 3 Jahre dauern.
  • Es soll für Schulden aus Unternehmertätigkeit und privaten Schulden nur ein Entschuldungsverfahren geben.

Was heißt das für uns in Deutschland?

Diese Restrukturierungsrichtlinie muss noch vom europäischen Parlament und Rat verabschiedet werden. Damit wird in etwa im Juni 2019 zu rechnen sein. Danach muss Deutschland die Richtlinie in das jetzige Recht einarbeiten. Dafür haben die Nationalstaaten in der Regel 2 Jahre Zeit. Dann würden die Neuregelungen ab Sommer 2021 gelten. Es könnte aber auch sein, dass die Richtlinie früher umgesetzt wird. Realistisch ist frühestens Sommer 2020. Theoretisch ist auch eine längere Umsetzungsphase möglich, hier aber eher nicht zu erwarten.

In Deutschland kommen uns viele der Punkte aus dem Verbraucherinsolvenzrecht und dem Insolvenzplan bekannt vor. Ganz neu wird die außergerichtliche Entschuldungsmöglichkeit für Unternehmen (jetzt Regelinsolvenzverfahren). Hier gibt es in Deutschland bislang eine starke Gewichtung auf staatliche/gerichtliche Verfahren und Personen.

Was heißt das jetzt für uns konkret?

In der Beratung

Obwohl in der Richtlinie viel von Unternehmen und Unternehmer die Rede ist, werden die Regelungen auch für natürliche Personen gelten. Eine völlige Ungleichbehandlung ist schon verfassungsrechtlich nicht zulässig. Deshalb können und dürfen wir diese Richtlinie nicht einfach ignorieren.

Wir müssen in der Beratung die Klienten über die kommende Neuregelung aufklären, damit diese sich entscheiden können, ob sie jetzt schon in die Insolvenz oder auf die Neuregelung warten wollen. Empfehlungen auszusprechen scheint unsererseits freilich sehr schwierig.

Die 3-Jahres-Regelung wird sicher kommen. Nur wann genau, das können wir noch nicht beantworten. Welchen Preis diese Verkürzung haben wird, können wir ebenfalls noch nicht abschätzen. Werden künftig die Regelungen für ausgenommene Forderungen verschärft? Wird dafür der Pfändungsschutz eingeschränkt? Was sind die Kosten dieses 3-jährigen Verfahrens? Hier lässt die Richtlinie viel Spielraum. Auch die persönlichen Umstände des Klienten sind für die Entscheidung wichtig. Wird bei jemandem bereits der Lohn gepfändet, macht ein Abwarten weniger Sinn. Ist jemand unpfändbar, hält aber den Druck der Gläubiger durch die Mahnschreiben, Pfändungen und sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen nicht gut aus, dann kann die jetzige 5-Jahres-Regelung immer noch die bessere Alternative sein.

Außerdem wirken sich die Änderungen auf die Gestaltung der außergerichtlichen Einigungsversuche aus, vor allem bei der Laufzeit, aber auch bei der Höhe.

Wir wissen nicht, wie sich die Gläubiger in dieser Übergangsphase verhalten werden. Machen sie noch mehr Druck, um noch herauszuholen, was geht? Akzeptieren sie frühzeitiger kürzere Laufzeiten und Quoten bei den AEVs? Lassen wir uns überraschen.

Entscheiden sich die Klienten dafür, auf die Neuregelung zu warten, müssen sie in dieser Übergangsphase auch begleitet werden. Den Druck der Gläubiger dauerhaft auszuhalten, ist schwierig. Dass Pfändungsschutzkonten nicht immer ganz so problemlos funktionieren wie in der Theorie, zeigt uns die Praxis. Haben Klienten viele Nachzahlungen oder unregelmäßige Einkommen sind entsprechend viele Freigabeanträge vorzubereiten bzw. zu stellen.

Für die Träger / für die künftige Ausrichtung

Zunächst einmal kann man feststellen, dass die Richtlinie in gewisser Weise eine Anerkennung unserer bisherigen Ausrichtung und Arbeit ist: Wir machen das, was nun auch für Unternehmen und Unternehmer eingeführt werden soll, seit vielen Jahren. Außergerichtliche Lösungen und präventives Eingreifen sind unsere Kernkompetenz. Viele der Forderungen der Richtlinie kennen wir aus den AEVs, den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen und den Insolvenzplänen.

Durch die Richtlinie wird sich die Trennung zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren so nicht mehr beibehalten lassen. Für uns stellt sich dann die Frage: Wie weit öffnen wir uns und unsere Tätigkeit für Kleinunternehmer? Schon heute haben wir viele Klienten, die als Ein-Mann-Betrieb gearbeitet haben oder noch arbeiten. Diese müssen wir häufig wegschicken, obwohl wir wissen, dass sie das Geld für Rechtsanwälte und Steuerberater nicht haben und somit auch oft keine Chance auf eine Regelung.

Die Verlagerung weg von gerichtlichen Verfahren stärker hin zu außergerichtlichen Verfahren schafft ein neues Berufsbild. Was müssen diese Personen mitbringen, um erfolgreich „restrukturieren“ zu können? Wie werden sie bezahlt?

Schuldnerberatung ist schon jetzt chronisch unterfinanziert und es gibt viel zu wenige Stellen. Auch sind Tendenzen sichtbar, eine tarifrechtlich immer mehr nach unten gehende Eingruppierung durchzusetzen.

Das steht dem entgegen, dass gute außergerichtliche Lösungen und die psychosoziale Begleitung der Klienten häufig viel aufwändiger und komplexer sind als die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Das geht aber nur mit guter Bezahlung, fachlicher Ausbildung und einer ausreichenden Finanzierung der Träger.

Insgesamt kommt also einiges Neues auf uns zu. Nehmen wir es als Chance und nehmen wir die Herausforderung an!

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