(Verschuldungslexikon) Welcher Anteil am Einkommen gepfändet werden kann hängt davon ab, was für Einkommen man erzielt.
Für Arbeitseinkommen gilt die sogenannte Pfändungstabelle. Sie richtet sich nach dem Nettoeinkommen und nach den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen.
Viele Arbeitnehmer*innen haben aber Zusatzvergütungen. Für diese gilt:
- Zuschläge für Nachtschicht, Sonn- und Feiertage sind als Erschwerniszulagen nicht pfändbar; sonstige Schichtzulagen, Essenszuschüsse und der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen sind pfändbar
- Überstunden (Mehrarbeit) sind nur zur Hälfte pfändbar
- Urlaubsgeld, Treuevergütungen, Zuwendungen aufgrund eines bes. Betriebsereignisses sind unpfändbar
- Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, max. aber bis 750 Euro brutto (Stand 2024) unpfändbar; darüber hinaus ist es pfändbar
- Aufwandsentschädigungen, Spesen (soweit sie tatsächliche Aufwendungen ersetzen), Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen sind nicht pfändbar
Altersrenten sind wie Arbeitseinkommen entsprechend der Pfändungstabelle pfändbar.
Hat die*der Schuldner*in mehrere Einkommen, kann die*der Gläubiger*in beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass diese zusammengerechnet werden und dann auf das Gesamteinkommen die Pfändungstabelle angewandt wird.
Minijobs, die zusätzlich zu einer Vollzeittätigkeit oder zu einer Altersrente ausgeübt werden, sind wie Überstunden zu behandeln (nur zur Hälfte pfändbar).
Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld) sind nicht pfändbar. Sie können nur direkt bei der Behörde nicht gepfändet werden.
Aber Vorsicht:
Auf dem Girokonto sind auch Sozialleistungen zunächst nur ein Geldeingang wie jeder andere. Da braucht es zum Schutz das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)!
Für Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld) gelten die gleichen Regeln wie für Arbeitseinkommen (siehe Pfändungstabelle).