30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Haften mehrere Schuldner*innen für eine Forderung als Gesamtschuldner*innen, so ist jede*r Schuldner*in verpflichtet, die gesamte Forderung zu leisten. Die Gläubiger*innen dürfen die Leistung aber nur einmal fordern. Sie können sich aussuchen, von welcher schuldenden Person sie fordern und ob sie ganz oder teilweise von einer*einem Schuldner*in gefordert werden.

Im Verhältnis untereinander sind Gesamtschuldner*innen zu gleichen Anteilen verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde (Innenverhältnis).

Eine Haftung als Gesamtschuldner*in ergibt sich häufig aus:

  • einem gemeinsamen Girokonto
  • bei gemeinsamen Krediten (z. B. zwei Darlehensnehmer*innen)
  • Steuerschulden bei Eheleuten
  • Mietverträgen
  • Bürgschaft
  • ….

Beispiel:
F und M hatten bis zu ihrer Trennung ein gemeinsames Girokonto, das heißt beide waren Kontoinhaber*in. Das Konto ist bei der Trennung mit 5.000 Euro im Soll. Die Bank fordert nun von M die 5.000 Euro, weil sie*er weiß, dass sie*er sehr gut verdient. M sagt, sie*er wolle höchstens die Hälfte zahlen und außerdem habe F die Schulden gemacht, das könne man doch an den Umsätzen erkennen. Die Bank verweist auf die Gesamtschuldner*innenschaft und fordert von M weiterhin die vollen 5.000 Euro. Um eine Lohnpfändung zu vermeiden, bezahlt M die 5.000 Euro. Gegenüber F hat sie*er nun einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.500 Euro, da nichts anderes zwischen den beiden vereinbart war.