Leitsatz (des Gerichts):
Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).
BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16
Die FKH OHG hatte beim Vollstreckungsgericht Fürstenwalde den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt und dazu einen Vollstreckungstitel vorgelegt, der auf den Namen FKH GBR ausgestellt ist.
Das Vollstreckungsgericht lehnte den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung ab, dass von der FKH OHG nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden sei, dass sie mit der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts personenidentisch sei. Das Landgericht Frankfurt/oder als zuständiges Beschwerdegericht hatte die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit derselben Begründung ebenfalls zurückgewiesen.
Da diese Frage von verschiedenen Prozessgerichten unterschiedlich entschieden wurde, wurde eine Rechtsbeschwerde vor dem BGH zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Ablehnung der sofortigen Beschwerde des Landgerichts zu Recht erfolgte.
Die FKH OHG – so der Bundesgerichtshof – habe die Personenidentität zwischen den beiden Gesellschaften nicht durch die obligatorisch vorzulegenden Urkunden nachgewiesen:
Dass „Parteiidentität [ist] nicht bereits durch den Umstand belegt, dass zwischen der „F. OHG“ und der „F. GbR“ bis auf den Hinweis auf die Rechtsform der Gesellschaft Namensgleichheit besteht. … Die in der Handelsregisteranmeldung wiedergegebene Firmenhistorie verweist an keiner Stelle darauf, dass die Antragstellerin früher unter der Bezeichnung „F. GbR“ als Gesellschaft bürgerlichen Rechts existiert hat.“ …
„Die von der Antragstellerin vorgelegten Gewerbeanmeldungen sind zum Nachweis dafür, dass die im Vollstreckungsbescheid … als Gläubigerin aufgeführte „F. GbR“ mit der Antragstellerin identisch ist, ebenfalls nicht geeignet. Insoweit handelt es sich, … , lediglich um Eigenerklärungen des geschäftsführenden Gesellschafters der Antragstellerin, mit denen der Beweis für die Personenidentität der Titelgläubigerin mit der Antragstellerin allein nicht geführt werden kann.“
Die Rechtsbeschwerde der FKH OHG wurde deshalb kostenpflichtig zurückgewiesen.