Übermittelt ein Inkassobüro eine falsche Negativmeldung an die Schufa, so kann dies eine Haftung nach Art. 82 DSGVO nach sich ziehen. Führt die falsche Negativmeldung zu einer Beeinträchtigung des sozialen Ansehens und damit zu einer Persönlichkeitsverletzung, kann der Betroffene ein Schadensersatz in Höhe von 5.000 € verlangen. Dies hat das Landgericht Mainz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene einer falschen Negativmeldung bei der Schufa klagte im Jahr 2020 vor dem Landgericht Mainz gegen das Inkassobüro, welche die Meldung veranlasst hatte, auf Zahlung von Schadensersatz. Durch die falsche Negativmeldung wurden dem Betroffenen die Kreditkarten gekündigt. Diese Kündigungen blieben auch nach der Löschung der Negativmeldung bestehen.
Das Landgericht Mainz entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe wegen der rechtswidrigen Negativmeldung ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu. Dem Kläger sei durch die Meldung eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung entstanden. Er habe eine massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit erlitten. Dies rechtfertige einen Schadensersatz in Höhe von 5.000 €.
Download Landgericht Mainz, Urteil vom 12.11.2021- 3 O 12/20 –