8. Mai 2022

Birgit Knaus, Evangelischer Diakonieverband im Landkreis Böblingen

Birgit Scheibe, juristische Referentin des Caritasverbands für die Diözese Münster e.V., hat uns die unten herunterzuladende Information zur Unpfändbarkeit von Leistungen der „Bundesstiftung Mutter und Kind“ und der Sicherung eines Kontenpfändungsschutzes zur Verfügung gestellt.

Folgende ergänzende Hinweise möchten wir geben:

Die „Bundesstiftung Mutter und Kind“ ist die Standardstiftung, von der Schwangerenberater*innen Stiftungsmittel für werdende Mütter abrufen. Diese Stiftungsmittel können auch explizit auf der P-Konto-Bescheinigung im unteren Bereich gesondert bescheinigt werden.

Da die Schwangerenberatungsstellen keine geeigneten Stellen nach § 305 InsO sind, dürfen sie nicht generell P-Konto-Bescheinigungen gem. § 903 ZPO ausstellen. Da sie aber „einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 ZPO befassten Einrichtung“ sind, müssen sie sogar gemäß § 903 Abs. 3 ZPO bescheinigen.

Die Schwangerenberatungsstellen müssen demnach mindestens die Mittel aus der Bundesstiftung bescheinigen. In welcher Form sie das machen (selbst entworfener Brief/ formloses Schreiben oder P-Konto-Bescheinigung), bleibt den Beratungsstellen überlassen.

Wenn die Beratungskräfte auch Kenntnis von Unterhaltspflichten haben, müssen sie auch die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen bescheinigen.

Bisher wird teilweise die Ansicht vertreten, dass Schwangerenberatungen bescheinigen können aber nicht müssen. Der Wortlaut des § 903 Abs. 3 ZPO und die explizite Aufnahme dieser konkreten Stiftung in den Texten spricht dem lediglich „können“ entgegen bzw. für ein „müssen“.

In Beratungsstellen mit sowohl Schwangerenberatung als auch Schuldnerberatung kann das Vorgehen einfach(er) sein: Die Schwangerenberatung wendet sich mit/ für betroffene Klient*innen an die Schuldnerberatung und diese stellt die Bescheinigung aus. Häuser, die eine Schwangerenberatung haben, jedoch keine Schuldnerberatung, sollten sich mit der dem Vorgehen hinsichtlich der erforderlichen Bescheinigung auseinandersetzen und/ oder ein Prozedere mit einer örtlichen Schuldnerberatungsstelle besprechen.

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