25. September 2010

Martin Langenbahn, Caritasverband für Karlsruhe e.V.

Scheidung und Trennung gehören neben Verlust des Arbeitsplatzes oder Krankheit zu den Hauptauslösern für Überschuldung. Neben den Kosten, die durch die Scheidung selbst entstehen, wie z.B. Anwaltskosten sind es vor allem Unterhaltszahlungen, die die Betroffenen an die Grenze der finanziellen Leistungsfähigkeit bringen können. Aber auch durch die Ausgleichsregelungen beim Güterstand können erhebliche finanzielle Belastungen entstehen.
Im vergangenen Jahr hat es wichtige gesetzliche Änderungen in diesem Bereich gegeben, die – nach einer kurzen Einführung in die Systematik des Ehegüterrechts – in diesem Artikel erörtert werden sollen.

I. Reform des Zugewinnausgleich

1) Die Güterstände: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft
Vom Güterstand hängt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Scheidung ab. Das deutsche Recht sieht drei Grundtypen des Güterstandes vor: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Das Gesetz sieht vor, dass in allen Fällen, in denen nicht bei Eheschließung oder später durch Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gewählt wurde, automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Anwendung kommt, § 1363 Abs.1 BGB1.

a) Die Gütergemeinschaft2)
Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut). Damit werden auch für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen, wie Haushaltsgegenstände, Schmuck und Arbeitsgeräte, Gesamtgut. Gesamtgut wird sowohl das Vermögen, welches die Verlobten vor Eheschließung hatten, als auch das Vermögen, welches die Ehegatten während der Ehe erwirtschaften. Auch dasjenige, was die Ehegatten durch ihre Arbeit oder durch den selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes erlangen, fällt somit dem Gesamtgut an. Vorbehaltsgut sind diejenigen Gegenstände aus dem Vermögen eines Ehegatten, die durch Ehevertrag für Vorbehaltsgut erklärt sind. Diese Gegenstände bleiben vom Gesamtgut ausgenommen und alleiniges Eigentum des jeweiligen Ehegatten.

b) Gütertrennung3)
Die Vermögen der beiden Ehegatten bleiben getrennt. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und haftet für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten allein.

c) Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft4)
Hier behält (ebenso wie bei der Gütertrennung) jeder Ehegatte das Alleineigentum an den Sachen, die ihm schon vor der Eheschließung gehört haben oder die er während der Ehe erwirbt. Grundsätzlich ist auch jeder Ehegatte zur Verfügung (z.B. zum Verkauf oder zum Verschenken) der ihm alleine gehörenden Gegenstände befugt; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist allerdings erforderlich bei Verfügungen über Gegenstände, die (wie z.B. häufig das Familienwohnhaus) nahezu das gesamte Vermögen des Ehegatten ausmachen.

Beispiel: Hans und Kunigunde sind (bisher) glücklich verheiratet. Hans kauft einen neuen Schlagbohrhammer, mit dessen Hilfe er am Wochenende das gemeinsame Haus „verschönern“ und das nachbarschaftliche Verhältnis pflegen möchte.
Der Bohrhammer ist Alleineigentum von Karl. Er kann ihn jederzeit – auch ohne die (wahrscheinlich ohnehin vorhandene) Zustimmung Kunigundes – auf einer bekannten Internetplattform wieder verkaufen.
Beim Verkauf des Hauses aufgrund des mittlerweile unrettbar zerrütteten Nachbarschaftsverhältnisses kann dies anders aussehen. Wenn Hans Alleineigentümer des Hauses ist und sonst über kein nennenswertes Vermögen verfügt, braucht er hierzu die Zustimmung Kunigundes.

2) Grundsätzlich keine Ehegattenhaftung für Schulden!
Ein Irrglaube, der einfach nicht aus der Welt zu schaffen scheint: Viele Paare glauben irrigerweise, die Ehe begründe eine Art Sippenhaftung für Schulden. Nicht selten hat der Autor es in der Schuldnerberatung erlebt, dass Paare aus dieser – unbegründeten – Angst heraus sogar von einer Eheschliessung absahen. Auf dieses Missverständnis gilt es in der Beratung immer wieder hinzuweisen!

Der Ehegatte haftet grundsätzlich nicht für Schulden des anderen Ehegatten, die diesem vor oder während der Ehe entstehen. Eine gemeinsame Haftung für Schulden nur aufgrund des Ehestandes wäre allein im sehr selten vereinbarten Güterstand der Gütergemeinschaft denkbar. Im Regelfall der Zugewinngemeinschaft kann eine gemeinsame Haftung – wie bei nicht verheirateten Paaren auch – nur dann entstehen, wenn diese durch Vertrag (z.B. gemeinsame Aufnahme eines Darlehens oder Schuldbeitritt zu einem Darlehen des anderen Ehegatten; Bürgschaft für Schulden des Ehepartners) übernommen wurde.

3) Der Zugewinnausgleich bei der Zugewinngemeinschaft
Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten sieht das Gesetz einen sog. Zugewinnausgleich vor. Jeder Ehegatte soll an den gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwächsen zu gleichen Teilen beteiligt werden. Im Fall der Scheidung beruht der Zugewinnausgleich auf einem Vergleich der (inflationsbereinigten) Vermögenszuwächse beider Ehegatten während der Ehe. Hat ein Ehegatte während der Ehe mehr zu seinem Anfangsvermögen hinzuerworben als der andere, so hat dieser einen Anspruch auf Ausgleich des Wertunterschieds. Der Ausgleich erfolgt durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages. Was ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat, bleibt beim Vergleich der Vermögenszuwächse grundsätzlich außen vor; auszugleichen ist bei geschenktem oder geerbtem Vermögen eines Ehepartners nur der während der Ehe eingetretene Wertzuwachs.
Im Güterstand der Gütertrennung erfolgt kein Ausgleich des Zugewinns. Bei der Scheidung behält jeder Ehegatte sein Vermögen.

Zur Durchführung des Zugewinnausgleichs ein Beispiel:
Der Ehemann Ludger Lustig hatte bei der Heirat Ein Vermögen in Höhe von 5.000,- Euro. Während der Ehe erzielt er einen Zugewinn von 5.000 €. Die Ehefrau Lisa Launig war bei der Heirat ohne Anfangsvermögen und hat ein Endvermögen in Höhe von 10.000,- Euro.
Lisa hat also einen Zugewinn von 10.000 €, Ludger einen Zugewinn von 5.000 €. Lisa hat daher einen um 5.000 € höheren Zugewinn erzielt als Ludger. Die Hälfte dieses Betrages, also 2.500 € steht Ludger als Zugewinnausgleich zu.

Abwandlung:
Ludger hat ein Anfangsvermögen von 0 €, sein Zugewinn in der Ehe beträgt 20.000 €. Lisa hat ebenfalls ein Anfangsvermögen von 0 €, während der Ehe erbt sie ein Haus im Wert von 100.000 €, anderes Vermögen erwirbt sie nicht hinzu.
Ludgers Zugewinn beträgt 20.000 €. Lisas Zugewinn ist 0, denn das Erbe gehört nicht zum Zugewinn! Lisa hat also gegen Ludger einen Anspruch auf die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn Ludgers höher ist, also auf 20.000 / 2 = 10.000 €.

b) Berücksichtigung von Schulden
So weit, so gut….was gilt aber, wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe geht?

Auch hierzu ein Beispiel:
Peter Pan hatte bei der Heirat Schulden in Höhe von 100.000,- Euro. Während der Ehe kann er diese vollständig begleichen. Er ist ohne Endvermögen. Die Ehefrau Rita Rosenrot war bei der Heirat ohne Anfangsvermögen und hat ein Endvermögen in Höhe von 100.000,- Euro.
Bisher musste Rita ihrem geschiedenen Ehemann 50.000,- als Zugewinnausgleich zahlen.
Warum? Nach bisherigem Recht wurden Schulden bei der Ermittlung des Zugewinns nicht berücksichtigt. Der Ehemann wurde also so behandelt, als hätte er bei Beginn der Ehe 0 € Vermögen und nicht etwa -100.000 € gehabt. Da er die Schulden während der Ehe ausgeglichen hatte, hatte er ein Endvermögen von ebenfalls 0. Sein Zugewinn liegt also bei 0.
Der Zugewinn Ritas liegt dagegen bei 100.000 €.
Das führte im Ergebnis dazu, dass der verschuldete Ehegatte sich im Ergebnis auf Kosten des nicht verschuldeten Gatten „sanieren“ konnte.
Um diese offensichtliche Ungerechtigkeit zu beenden hat der Gesetzgeber nun in § 1374 Abs.35 BGB ausdrücklich bestimmt, dass auch negatives Vermögen, also Schulden bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen seien.

Nach neuem Recht war sein Anfangsvermögen also -100.000,- Euro und sein Endvermögen 0. Sein Zugewinn beträgt 100.000,- Euro und das der Ehefrau auch, somit findet kein Ausgleich statt.

c) Berechnungszeitpunkt
Aber nicht nur die Berechnungsweise des Zugewinns wurde geändert.
Auch der maßgebliche Zeitpunkt ist nun ein anderer.
Bisher war dies der Moment der Beendigung des Güterstandes. Der Güterstand endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Folge war im Zeitraum nach der Trennung bis zum Scheidungsantrag in vielen Fällen ein schier unerklärlicher „Vermögensverfall“ vor allem des Ehegatten, der während der Ehe den größeren Zugewinn erzielt hatte und daher mit einer Ausgleichspflicht rechnen musste. Dies manifestierte sich häufig in unentgeltlichen und überaus großzügigen Zuwendungen des Ausgleichspflichtigen an Dritte.
Um diesem Gebaren einen Riegel vorzuschieben wurde in § 1375 Abs.2 BGB ein neuer Satz angefügt:
„Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zurückzuführen ist.“
Dabei handelt es sich um folgende Handlungen:
– unentgeltliche Zuwendungen, durch die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wurde
– Vermögensverschwendung
– Handlungen, die in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Wird die Ehe geschieden, tritt nun nach neuem Recht für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes (also der Rechtskraft des Scheidungsurteils) der – frühere – Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (§ 1384 BGB).
Flankierend dazu wurde in § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB und in § 1379 Abs. 2 BGB geregelt, dass jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung bereits dann verlangen kann, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Auch hierzu ein Beispiel:
Der Ehemann Karl Sanowa hat einen Zugewinn in Höhe von 50.000,- Euro und die Ehefrau Martha Pfahl einen Zugewinn in Höhe von 10.000,- Euro erzielt. Noch während das Scheidungsverfahren läuft, gibt Karl sein ganzes Geld aus.
Nach alter Rechtslage war der entscheidende Zeitpunkt für den Anspruch auf Zugewinnausgleich die Beendigung des Güterstandes, also der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ist hier kein Vermögen mehr vorhanden, so entsteht der Ausgleichsanspruch nicht. Martha hätte somit keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Nach neuem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Höhe des Ausgleichsanspruchs die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, also wenn dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag durch das Gericht zugestellt wird. Nach neuer Rechtslage hat Martha einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,- Euro. Das Ausgeben des Geldes hat demnach keine Auswirkung mehr auf das Entstehen des Anspruchs der Martha.

II. Neue Regelung zur Ehewohnung – keine Nachhaftung mehr

Die Überlassung einer (Miet-)wohnung an einen der Ehegatten ist an sich nichts Neues. Sie war bisher in der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV) geregelt. Neu ist aber, dass die Zuweisung der Wohnung bisher in das Ermessen des Richters gestellt war, nun aber ein gesetzlicher Anspruch auf Überlassung besteht.

a) Neuer § 1568a BGB
Hier wurde ein neuer § 1568a BGB6 eingefügt, wonach ein Ehegatte verlangen kann, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Beispiel: Martha und Karl lassen sich scheiden. Martha hat das Sorgerecht für die beiden 2- und 3-jährigen Kinder Max und Moritz. Martha kann von Karl verlangen, dass dieser ihr und den Kindern die gemeinsame (Miet-)wohnung überlässt.

b) § 1568a Abs. 2 BGB
schränkt dies dann ein, wenn eine der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder wenn ihm allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zusteht. Dann kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

Beispiel: Karl und Martha haben die Wohnung nicht gemietet, sondern Karl ist Alleineigentümer der Wohnung. Dann kann Martha die Überlassung von Karl nur verlangen, wenn ein Auszug eine unzumutbare Härte darstellte.

c) Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses
Besteht kein Mietverhältnis für die Ehewohnung, regelt § 1568a Abs. 57 BGB, dass sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen kann.
Diese Vorschrift begründet also einen sogenannten Kontrahierungszwang7).

Beispiel: Martha verlangt von Karl die Überlassung von dessen Eigentumswohnung.
Karl kann dann von Martha den Abschluß eines Mietvertrages zu ortsüblichen Konditionen verlangen.
Unter den Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 BGB (z.B. bei Eigenbedarf des Vermieters) oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen.

Beispiel: Karl möchte so bald wie möglich mit seiner neuen Flamme Susi Süßholz in die Wohnung einziehen. In diesem Fall kann er zwar nicht verhindern, dass Martha zunächst die Überlassung der Wohnung an sie und die Kinder durchsetzt. Er kann aber eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen.
Nach § 1568a Abs. 6 BGB erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

d) Keine Nachhaftung des ausziehenden Ehegatten
Aus Sicht der Schuldnerberatung ist aber vor allem wichtig und bemerkenswert, dass
die Möglichkeit entfallen ist, eine fortgesetzte gesamtschuldnerische Haftung richterlich anzuordnen.

Beispiel: Martha und Karl sind gemeinsame Mieter der Ehewohnung. Martha verlangt Überlassung der Wohnung an sie. Die Überlassung an Martha bedeutet, dass Karl aus dem Mietverhältnis ausscheidet, § 1568 Abs.3 BGB. Das bedeutet aber auch, dass der Vermieter – ohne sein Zutun und ohne dies verhindern zu können – einen Schuldner verliert, der zudem sehr oft der solventere der ehelichen Mieter ist.
Dies gilt es bei der Schuldnerberatung zu berücksichtigen, falls der Vermieter nach Auszug des einen Ehegatten von diesem Mietzahlungen für die Zeit nach dem Auszug geltend machen sollte.

III. Zusammenfassung

Wer bei Beginn der Ehe Schulden hatte, wird nun bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs nicht mehr privilegiert behandelt, da auch ein negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt wird.
Wenn der Ehegatte z.B. einen Insolvenzantrag stellt, muss er dies berücksichtigen und eine eventuell bestehende Ausgleichsforderung im Insolvenzantrag angeben.

Die Eheschließung an sich führt grundsätzlich nicht dazu, dass ein Ehegatte die Schulden des anderen übernimmt. Nur, wenn durch notariellen Ehevertrag eine Gütergemeinschaft besteht, ist das denkbar. Dieser Fall ist aber sehr selten.

Anlässlich der Scheidung besteht möglicherweise ein Anspruch auf Überlassung der ehelichen Wohnung an den Ehegatten, der sie am meisten benötigt (z.B. Ehefrau mit Kindern). Sind zuvor beide Ehegatten Mieter gewesen, scheidet der ausziehende Ehegatte aus dem Mietvertrag aus, und der bleibende Ehegatte wird alleiniger Vertragspartner des Vermieters. Der Vermieter kann sich dann wegen künftiger Mietforderungen nur noch an den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten wenden.


1) Bürgerliches Gesetzbuch

2) entsteht nur durch Vereinbarung im notariell beurkundeten Ehevertrag, ansonsten gilt die Zugewinngemeinschaft

3) entsteht nur durch Vereinbarung im notariell beurkundeten Ehevertrag, ansonsten gilt die Zugewinngemeinschaft

4) Entsteht nur durch Vereinbarung im notariell beurkundeten Ehevertrag, ansonsten gilt die Zugewinngemeinschaft

5) „Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.“

6) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

7) Zwang zum Vertragsschluss