RA Kai Henning, Dortmund *) Liegen keine oder nur bestrittene Forderungen im Insolvenzverfahren einer natürlichen Person vor, kann die Restschuldbefreiung auch dann gem. § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO n.F. vorzeitig erteilt werden, wenn die Verfahrenskosten gestundet wurden. AG Aurich Beschl. vom 20.11.15 -9 IK…