2. Dezember 2021

In der Redaktion war kürzlich Thema die inzwischen wohl ständige Praxis der Insolvenzgerichte, bei einem Stundungsantrag die Zusatzerklärung für verheiratete oder getrennt lebende Schuldner*innen anzufordern.

Hintergrund ist eine evtl. Kostenvorschusspflicht der/s Ehepartner*ins, wenn die Insolvenz der/s Antragsteller*ins im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden oder aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen.

Geht aus dem Insolvenzantrag hervor, dass der*die Antragsteller*in verheiratet ist, stellt sich die Frage, inwieweit der*die nicht betroffene Ehegatt*in evtl. einer Kostenvorschusspflicht nachkommen muss. Der gesetzlich vorgeschriebene Formularsatz enthält weder Stundungsanrtrag noch Zusatzerklärung. Die Gerichte fragen dann mit eigenen Formularen regelmäßig nach. Zwei Problemstellungen ergeben sich daraus: Zum einen, ob die Beantwortung der gerichtlichen Anforderung durch den*die Antragsteller*in zuverlässig gegeben ist und zum anderen dass die Weitergabe von evtl. unnötigen personenbezogenen Daten des*der nicht von der Überschuldung betroffenen Ehegatt*in  datenschutzrechtlich bedenklich ist.

Der BGH hat zu dieser Frage beschlossen:

„Eine Kostenvorschusspflicht des Ehepartners entsteht nicht, wenn die Insolvenz des Antragstellers im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen. (BGH IX ZB 539/02)“

Daraus ergibt sich, dass erst einmal geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für eine evtl. Kostenvorschusspflicht gegeben sind. Bestehen diese Voraussetzungen nicht, erübrigen sich weitere Angaben zur finanziellen Situation des*der Ehegatt*in.

Die teilweise bekannten Fragebögen der Gerichte erfragen zuerst die finanziellen Daten, um dann im Anschluss erst die Frage nach dem Zusammenhang der Herkunft der Schulden zu stellen. Es besteht die Gefahr, dass personenbezogene Daten eingetragen und weitergegeben werden, obwohl keine Grundlage dafür besteht.

Die ZSB Stuttgart hat ihre Vorlage für die Zusatzerklärung für verheiratete und getrennt lebende Schuldner*innen entsprechend überarbeitet und stellt diese zur Nachahmung zur Verfügung. Zuerst wird die Voraussetzung für die Erfassung der weiteren Daten zur finanziellen Situation erfragt, nur bei entsprechender Bestätigung sind dann Daten anzugeben. Auf das BGH-Urteil wird verwiesen.

Wir regen an, evtl. vorhandene Formulare zu überprüfen und, je nach den örtlichen Verhältnissen, das künftige Vorgehen u.U. auch mit dem jeweiligen Insolvenzgericht zu besprechen.

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