Zum 01.12.2021 sind die neuen Schutzvorschriften zur Sperrung von Energielieferungen in der „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung“ (BGBl. vom 30.11.2021) in Kraft getreten.
Für die Strom- und Gasversorgung regeln die jeweils weitgehend gleichlautenden §§ 19 der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung die Zulässigkeit und Voraussetzungen von Sperren bei Zahlungsverzug von Kund*innen.
Neuer Schwellenwert
Der Schwellenwert, ab dem eine Sperre zulässig ist, wird von bisher 100 EURO auf das Doppelte des monatlichen Abschlags oder einem Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung angehoben.
Informationspflichten des Grundversorgers
Mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges hat der Grundversorger darüber zu informieren, dass die Betroffenen Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Sperre vortragen können.
Mit der Sperrandrohung hat er zugleich in Textform (d.h. auch per E-Mail. SMS u.ä.) über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren (zum Beispiel örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung, Prepaid-Zahlungssysteme, Energieberatungsdienste, Schuldner- und Verbraucherberatung).
Ergänzend muss der Grundversorger darauf hinweisen, dass er spätestens mit der Sperrankündigung eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung („Abwendungsvereinbarung“) anzubieten hat.
Eine Sperre muss zukünftig acht Werktage im Voraus angekündigt werden (bisher drei).
Zusätzlich zur Briefform werden elektronische Kommunikationsmittel eingeführt.
Die Informationen sind in „einfacher und verständlicher Weise“ zu erläutern.
Ratenzahlungsvereinbarungen
Spätestens mit der Sperrankündigung muss zukünftig eine Ratenzahlungsvereinbarung („Abwendungsvereinbarung“) angeboten werden, bisher gab es dazu keine Regelung. Damit sollen Zahlungsrückstände in einem zumutbaren Zeitraum ausgeglichen werden.
Regelmäßig sind dabei Laufzeiten von sechs bis 18 Monaten als zumutbar anzusehen.
Die Annahme des Angebots einer Zahlungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung führt dazu, dass der Grundversorger die Energieversorgung nicht unterbrechen darf.