17. Januar 2018

Im Sommer 2014 hat der Gesetzgeber die Regeln für die Verbraucherinsolvenz vereinfacht. Unter anderem sollten Überschuldete schneller den Weg zurück in ein schuldenfreies Leben finden.

Nach drei Jahren fällt die erste Bilanz allerdings ernüchternd aus: Demnach gelang es bisher lediglich etwa acht Prozent der Betroffenen, die Privatinsolvenz anmelden mussten, innerhalb der 3-Jahres-Regel des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erreichen.

Laut Crif Brügel wurden von Anfang Juli bis Ende Dezember 2014 in Deutschland 49.642 Menschen Privatinsolvenz eröffnet. 4.111 Verbraucher erlangten innerhalb der Dreijahresfrist bis Ende 2017 die Restschuldbefreiung. Ausgewertet wurden Daten der Amtsgerichte.

Die 2014 geschaffene Regelung sieht vor, dass das Verfahren von sechs auf drei Jahre verkürzt werden kann, sofern der Schuldner 35 Prozent seiner Schuld innerhalb von 36 Monaten tilgt, zuzüglich der Verfahrenskosten. Die Neuerung trat im Sommer 2014 in Kraft, im Zeitraum Juli bis Dezember 2017 kam sie also erstmals zur Anwendung.

„Die Quote von 35 Prozent ist deutlich zu hoch“, kritisierte Christoph Niering, Vorsitzender des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands (VID).  Auch Schuldnerberater, Verbraucherschützer und Justiz (z.B. Frind in ZInsO 2017 Heft 17, 814ff.) hatten die aus ihrer Sicht zu hohen Hürden beklagt.

Vor dem Hintergrund der  gesetzlich angeordneten Evaluation der „Mindestquotenlösung“  und der von der Europäischen Kommission erarbeiteten Richtlinienvorschläge für eine europäische Lösung der Priatinsolvenz, ist die Diskussion über die Sinnhaftigkeit dieser Lösung wieder eröffnet. Der Richtlinienvorschlag sieht vor, die Restschuldbefreiung auch ohne Mindestquote bereits nach 3 Jahren zu erteilen.