Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat am 17.04.2018 den Schlussbericht zur Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 veröffentlicht.
Das Ministerium räumt unter Bezugnahme auf das Gutachten und im weiteren Gesetzgebungsverfahren u.a. ein, dass im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten aufgezeigt werde, „sich jedoch insbesondere die Kostenfrage noch sehr unbefriedigend darstellt“.
Auch im Koalitionsvertrag vom 14.03.2018 findet sich zur Thematik „Rechtsdurchsetzung und Schlichtung im Verbraucherschutz“ (Zeile 5815 ff.) die Aussage: „Zudem wollen wir die Aufsicht über die Inkassounternehmen verstärken und die Regelungen zum Inkassorecht verbraucherfreundlich weiterentwickeln.“ (Zeile 5821 ff.)
Der AK InkassoWatch hält diese – wenn auch etwas allgemein gehaltene – Absichtserklärung der Bundesregierung ausdrücklich für unterstützenswert und begrüßt deshalb die detailreichen und überzeugenden Ausführungen im Schlussbericht des iff – Institut für Finanzdienstlöeistungen vom 05. Januar 2018, die sehr gut geeignet sind, das Vorhaben der Bundesregierung zu befördern. In einzelnen Punkten wird jedoch eine Konkretisierung der Empfehlungen für notwendig erachtet.
Der AK InkassoWatch sieht Nachbesserungsbedarf unter anderem bei folgenden Punkten:
- Verhinderung von „Überfall-Inkasso“ ,
- Konkretisierung der Vergütung für Masseninkassoverfahren durch ein Stufenmodell im Rechtsanwaltvergütungsgesetz
- Keine Doppelbeauftragung von Inkassounternehmen und anschließend durch einen Rechtsanwalt (zweite Ernte, große und kleine Kostendoppelung)
- Begrenzung der Erstattungspflicht sonstiger Kosten,
- Konzerninkasso und Ergänzung des Katalogs der Verbraucherschutzgesetze im Gesetz über Unterlassungsklagen (UKlaG),
- Effektivierung der Inkasso-Aufsicht,
- Weitergehende Problemanzeigen
– Gleichbehandlung von Inkassodienstleistern und Inkassoanwälten im UKlaG
– Kostenbegrenzung für das Vollstreckungsinkasso (nach Titulierung)
– Kostenverhinderung/-begrenzung bei Ratenzahlungsvereinbarungen
– Detaillierte, nachvollziehbare Forderungsaufstellungen (Transparenz)
Der Arbeitskreis wird nun in einem zweiten Schritt u.a. auf die Mitglieder des Rechtsausschuss des Bundestages zugehen, um ihnen dieses wichtige verbraucherpolitische Anliegen näher zu bringen, denn er sieht nur in der Änderung der entprechenden Vorschriften die Möglichkeit, die aufgeworfenen Problembereiche zu lösen bzw. zu regeln. Der Markt alleine wird diese Probleme nicht lösen können.