(Verschuldungslexikon) Ist der außergerichtliche Einigungsversuch (AEV) mit den Gläubiger*innen gescheitert, muss man sich überlegen, ob eventuell ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Erfolg haben könnte.
Für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan muss ein vollständiger Insolvenzantrag bei Gericht eingereicht werden. Im Insolvenzantrag wird in Anlage 2 angegeben, ob ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nach Ansicht der bescheinigenden Stelle Aussicht auf Erfolg hat. Anlage 7 ist der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan. Er wird, so wie er ist, den Gläubiger*innen vom Insolvenzgericht zugeschickt.
Ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan kommt zustande, wenn eine Mehrheit nach Köpfen (Anzahl die*der Gläubiger*in*innen) und eine Mehrheit nach Summe (mehr als 50 Prozent der Gesamtverschuldung) zustande kommt.
Im Gegensatz zum außergerichtlichen Einigungsversuch (AEV) gelten folgende Besonderheiten:
- Schweigen gilt als Zustimmung (antworten Gläubiger*innen dem Gericht nicht, gilt das als Zustimmung)
- Die Zustimmung einzelner Gläubiger*innen (Minderheit) kann durch das Gericht ersetzt werden.
Kommt ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan zustande, ist das ein Prozessvergleich. Kommt der Plan nicht zustande, wird automatisch das Insolvenzverfahren eröffnet.
Vorsicht:
Ist der Plan zustande gekommen, muss er von der*dem Schuldner*in selbst durchgeführt werden. Das Insolvenzgericht kümmert sich nicht um die Durchführung. Deshalb Pläne überschaubar und praktikabel gestalten! Am einfachsten und sichersten sind Pläne mit Einmalzahlungen.