28. April 2023

In einer Pressemitteilung vom 26.04.2023 hat die SCHUFA bekanntgegeben, dass sie 250.000 Einträge über eine erteilte Restschuldbefreiung vorzeitig gelöscht hat.

Hintergrund sind mehrere noch anhängige Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem Bundesgerichtshof (BGB), in denen die Rechtmäßigkeit einer dreijährigen Speicherung von Daten für die Restschuldbefreiung angegriffen wird. In den öffentlichen Verzeichnissen werden die Daten bereits nach sechs Monaten gelöscht.

Der Generalanwalt des EuGH, dem zwei Verfahren von deutschen Gerichten vorliegen, hatte Mitte März in seinen Schlussanträgen die Praxis der SCHUFA als nicht vereinbar mit europäischen Recht, insbesondere mit der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO), bezeichnet. Sie verhindere zudem auch den wirtschaftlichen Neuanfang von Schuldner*innen nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Der BGH hatte ein Verfahren, das dort anhängig ist, ausgesetzt, bis der EuGH über die Frage entschieden hat. In den meisten Fällen folgt der EuGH den Empfehlungen des Generalanwaltes.

Daraufhin hatte die SCHUFA erklärt, ab sofort, die Daten bereits nach sechs Monaten zu löschen um zügig Klarheit für Verbraucher*innen zu schaffen, denn: „Sollte der EuGH sich für eine Verkürzung aussprechen, muss zunächst das Verwaltungsgericht Wiesbaden, das sich an den EuGH wandte, den zugrunde liegenden Einzelfall entscheiden und danach wäre auch noch der abschließende Instanzenzug – im Zweifel bis zum Bundesverwaltungsgericht – abzuwarten.“

Bei rund 250.000 Personen wurden nun laut Angaben die Daten zur erteilten Restschuldbefreiung, wenn sie älter als sechs Monate waren, und alle mit der Restschuldbefreiung erlassenen Schulden, endgültig gelöscht. Neuschulden, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst waren, werden weiterhin gespeichert. Zudem hat die SCHUFA den persönlichen SCHUFA-Basisscore auf Grundlage der aktuellen Datenlage neu berechnet. Dieser habe sich in den meisten Fällen verbessert.

Beitrag im Infodienst