3. Juni 2021

Nicht ganz neu aber bisher nicht im Infodienst Schuldnerberatung veröffentlicht. BGH-Urteil in Sachen unberechtigte Kosten von Energieversorgungsunternehmen – pauschale AGB Mahngebühren und ein „Vorort-Inkasso“ sind unwirksam. In der Praxis erleben wir,  die geltend gemachten Kosten für das „Vorort-Inkasso“ die Hauptforderung übersteigen können oder konnten! Nun steht fest, dass diese Kosten die „eigene Mühewaltung“ betreffen und nicht erstattungsfähig sind!

Aus dem Urteil:

„Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG) gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt.“

„Die Berechnung einer pauschalen Mahngebühr gegenüber Verbrauchern in Höhe von 2,50 € sowie einer Pauschale für ein Vorort-Inkasso beziehungsweise für die Unterbrechung der Versorgung in Höhe von jeweils 77,13 € verstößt gegen §§ 307, 309 Nr. 5 Buchst. a BGB, § 17 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), § 17 Abs. 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV).“