Bärbel Sterlinski, Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart
Die Kapitallebensversicherungen sind, genau wie Spareinlagen, Vermögenswerte für die es keinen Pfändungsschutz gibt. Die Auszahlung unterliegt voll der Pfändung. Unterscheiden muss man dabei die Auszahlung im Erlebensfall oder einer Auszahlung auf Rentenbasis in monatlichen Beträgen.
Sobald die Forderung eines Gläubigers durch Vollstreckungsbescheid oder Urteil tituliert ist, kann der Gläubiger beim Amtsgericht einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss beantragen und so beim vertragsführenden Versicherungsunternehmen des Schuldners den aktuellen Wert der Versicherungssumme pfänden. Die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, hat der Gläubiger nur dann, wenn der Versicherungsvertrag mit einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit zum Rückkaufswert abgeschlossen wurde. Wenn nicht, muss der Gläubiger bis zum vertragsgemäßen Beendigungszeitpunkt des Versicherungsvertrages warten.
In der Regel sind Lebensversicherungsverträge vorzeitig zu einem berechenbaren Rückkaufswert kündbar. Dann kann der Gläubiger mit einem Pfändungs-und Überweisungsbeschluss auf den Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung zugreifen. Vorbeugen kann man dem zum Beispiel, wenn man das eigene Kind als Bezugsberechtigten im Versicherungsvertrag einträgt. Zu beachten ist, dass eine Lebensversicherung, die bereits vor der beabsichtigten Umwandlung gepfändet wurde, nicht mit Wirkung gegen den pfändenden Gläubiger umgewandelt werden kann.
Die Pfändung wird durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht vermieden. Bei widerruflichem Bezugsrecht kann auch der Anspruch wegen der Änderung des Bezugsrechts gepfändet werden, wenn man das Bezugsrecht entsprechend widerruft. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht greift eine Pfändung gegen den Versicherungsnehmer nicht auf den versicherungsvertrag durch. Das steht im Leitsatz des BGH Urteils vom 18.06.2003, AZ IV ZR 59/02. Der Inhalt ist: “ bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort“. Für Freiberufler oder Gewerbetreibende ist es eine Möglichkeit bei Bedrohung von Insolvenz so zu verfahren.
Näheres können Sie im „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge“ nachlesen. Im „Infodienst Schuldnerberatung“ finden Sie auch einen umfangreichen Beitrag zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und Rentenversicherungen von Prof. Zimmermann.