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Nicht übertragbare und daher unpfändbare Forderungen gem. §851 ZPO

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  • Nicht übertragbare und daher unpfändbare Forderungen gem. §851 ZPO
16. Dezember 2021
  • / in Kategorie: Existenzsicherung, Forderungen
  • / Tags: berufliches Rehabilitierungsgesetz, Leistungen, nicht übertragbare Forderungen, strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, unpfändbar, Unpfändbarkeit, ZPO

mitgeteilt von Arno Röder, Gera

Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sowie dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz sind nicht pfändbar.

Es handelt sich um nicht übertragbare Forderungen nach §851 ZPO.

Beschluss AG Gera, 17.11.2021

  • Vorheriger Umfrage der AG SBV: „Situation der Schuldnerberatung – Februar 2022″
  • Nächster Energieschulden: Neue Regelungen zu Stromsperren in Kraft getreten
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