16. Dezember 2021
mitgeteilt von Arno Röder, Gera
Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sowie dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz sind nicht pfändbar.
Es handelt sich um nicht übertragbare Forderungen nach §851 ZPO.
Beschluss AG Gera, 17.11.2021