18. Juli 2025

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 23. Juni 2025 einen Referentenentwurf zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) veröffentlicht. Das Gesetz soll den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu beratenden Stellen sicherstellen und Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie zu Schuldnerberatungsdiensten in einem eigenen Gesetz umsetzen. Damit soll erstmals die Schuldnerberatung selbst gesetzlich geregelt werden.

Sowohl die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG SB) als auch die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) habe zu diesem Gesetzesentwurf Stellung genommen:

Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.
Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände

Beide Verbände begrüßen in ihren Stellungnahmen ausdrücklich, “dass in dem Referentenentwurf erstmals ein Zugang zu unabhängiger Schuldnerberatung für alle Verbraucher*innen mit finanziellen Schwierigkeiten verankert wird [AG SBV]” und “und damit als Bestandteil der sozialen Daseinsvorsorge anerkannt werden soll. Die Einführung eines eigenen Bundesgesetzes würdigt die gesellschaftliche Bedeutung von Schuldenberatung als Beitrag zur sozialen Stabilisierung und Armutsprävention [BAG SB]. Umso bedauerlicher sei es, dass der Entwurf diese Chance nicht konsequent nutzt und sehen deshalb noch erheblichen Änderungs-, Ergänzungs- und Konkretisierungsbedarf.

“Aus Sicht der BAG-SB bleibt der Entwurf hinter den Anforderungen zurück, die sich sowohl aus der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) als auch aus den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag ergeben. Zentraler Kritikpunkt ist die fehlende Verbindlichkeit und Überprüfbarkeit: Zwar wird die Sicherstellung von Beratung gefordert, doch es fehlt an klaren, verbindlichen Vorgaben an die Länder zur praktischen Umsetzung. Dem Referentenentwurf fehlen verbindliche Regelungen zur pauschalen Finanzierung, zur Qualitätssicherung, zur Definition der Zielgruppen sowie eine gesetzlich garantierte Entgeltfreiheit.”

Zur notwendigen Umsetzung der Europäischen Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) selbst hat das BMJV ebenfalls am 23. Juni 2025 einen eigenen Gesetzesentwurf veröffentlicht: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge . Die Umsetzung der CCD II in nationales Recht muss bis zum 20.November 2025 erfolgen. Die neuen Regelungen müssen dann ab dem 20. November 2026 angewendet werden. 

In einem nächsten Schritt wird das BMJV einen Regierungsentwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zahlreicher Verbände erarbeiten. Gegebenenfalls wird den Verbänden nochmals Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen, bevor das Bundeskabinett einen endgültigen Regierungsentwurf verabschieden und anschließend in den Deutschen Bundestag einbringen wird.

Aktualisierung (Stand: 22.07.2025):

Inzwischen haben auch der Verband der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID), der Bund Deutscher Inkassounternehmen (BDIU) und der Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (DV)  Stellungnahmen zum Referetenentwurf veröffentlicht. Im Wesentlichen schließen sie sich den Forderungen der AG SBV und insbesondere weitgehend der BAG SB an.

Verband der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands

Zugang zu Schuldnerberatungsstellen (“Ein solch bewährtes Modell [Anmerkung: Finanzierungsmodell Bayern] sieht mindestens zwei Vollzeitäquivalente (VZÄ) je 50.000 Einwohner vor.”).
Zugang für alle natürlichen Personen in finanziellen Schwierigkeiten (“Abgesehen von unterschiedlichen Definitionen in § 13 BGB und § 304 InsO ist der … verwendete Verbraucherbegriff zu eng gefasst, um alle betroffenen Personen zu erfassen – insbesondere auch ehemals oder aktuell selbstständig tätige Personen, die keine unternehmerische Sanierung anstreben, sondern existenzielle Unterstützung benötigen.”).
Kostenfreiheit (“Die Formulierung „begrenztes Entgelt“ ist … „auf null reduziert“ zu verstehen, jedenfalls für einkommensschwache VerbraucherInnen”).
Qualitative Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten (“Er [Anmerkung: Der Entwurf] macht keine Vorgaben bezüglich der erforderlichen Qualifikation des Beratungspersonals und formuliert keine Mindeststandards hinsichtlich des Umfangs, der Tiefe und Methodik der Beratung sowie keine Zielvorgaben in Bezug auf Erreichbarkeit, Wartezeiten oder strukturelle Ausstattung. Auch Fortbildungs-, Dokumentations- oder Qualitätssicherungsmaßnahmen bleiben unberücksichtigt.” … “Die Gewährleistung dieser Beratungsqualität stellt eine Aufgabe des Gesetzgebers dar,…”)

Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)

Bund Deutscher Inkassounternehmen

“Der BDIU begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, Verbrauchern Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten zu gewährleisten. Menschen, die Schuldnerberatungsstellen aufsuchen, sollten nicht durch Entgelte belastet werden – vielmehr sollte das verfügbare Geld verwendet werden, um Gläubiger zu befriedigen: Es sollte bundeseinheitlich festgelegt werden, dass Schuldnerberatungsdienste für Verbraucher kostenfrei tätig sind.”

Stellungnahme des BDIU: Schuldnerberatungsdienste: Stellungnahme des BDIU zum Referentenentwurf

Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V

In der Stellungnahme begrüßt der Deutsche Verein grundsätzlich die Regelungen des Referentenentwurfs zum Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten und zu Entgeltgrenzen und gibt weitergehende Hinweise zur Sicherstellung des Erfüllungsaufwands und zur Sicherung bedarfsgerechter Angebote an Schuldnerberatungsdiensten sowie Einbeziehung der Kreditwirtschaft in die Finanzierung:

Erfüllungsaufwand: ” … wo es zu einer Übertragung der Aufgaben dieses Gesetzes an die Kommunen kommt, die Finanzierung dadurch entstehender Mehrkosten durch die Länder sichergestellt werden muss.”

Sicherstellung und Ausbau eines bedarfsgerechten Angebotes an Schuldnerberatungsdiensten

Beteiligung der Kreditwirtschaft an der Finanzierung: “… entsprechende Regelungen zur finanziellen Beteiligung der Kreditwirtschaft an der Finanzierung der Schuldnerberatungsdienste in das Schuldnerberatungsdienstegesetz aufzunehmen.”

Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher