Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat zum Referentenentwurf eines “Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2025 über Verbraucherkreditverträge” Stellung genommen, den das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) am 23.06.2025 veröffentlich hatte.
Sie beschränkt sich dabei auf die Art. 18, 25, 35 und 36 Abs. 2 und 3 der Verbraucherkreditrichtlinie , in denen Verweisungsregelungen der Kreditinstitute an eine unabhängige, d. h. gemeinnützige Schuldnerberatung geregelt werden sollen. Dazu sollen mehrere Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch geändert bzw. ergänzt werden.
Die AG SBV fordert im Wesentlichen, dass bei Ablehnung eines Kreditantrags, bei Überschreitung der Überziehungsmöglichkeit eines Girokontos und bei Zahlungsrückständen ein Hinweis auf Schuldenberatungsdienste verpflichtend zu erfolgen hat. Bei entsprechenden Verpflichtungen wären demzufolge aus Sicht der AG SBV auch Aufsichtsmaßnahmen durch die BaFin erforderlich. “Der in der Richtlinie angelegte kreditbasierte Überschuldungsschutz kann nur funktionieren, wenn die Kreditwirtschaft gemeinsam mit der BaFin und der gemeinnützigen Schuldnerberatung Standards für Verweisungen entwickelt und diese geprüft werden können”.
Ergänzend bedauert die AG SBV, dass es der Gesetzgeber leider versäumt hat, weitere Änderungen im BGB vorzunehmen, insbesondere eine Änderung des § 497 BGB (Verrechnungsreihenfolge) und schlägt vor, die Vorschrift abzuändern:
§ 497 Abs. 3 BGB (neu): Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf den geschuldeten Betrag (Absatz 1) angerechnet.
Hier finden sie die gesamte Stellungnahme:
Stellungnahme der AG SBV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2025 über Verbraucherkreditverträge
