Prof. Dr. Dieter Zimmermann, Senior-Prof. Evangelische Hochschule Darmstadt
Neben psychischem Druck produziert das Inkassogewerbe erhebliche zusätzliche Kosten, die beim sog. Mahn-Inkasso als Verzugsschaden nach §§ 286, 280 Abs. 2, 288 Abs. 4 BGB eingefordert werden. Im weiteren Verlauf können Einigungsvergütungen für Kosten der Titulierung und schließlich „notwendige“ Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO hinzukommen.
Die Schuldner- und Verbraucherberatung sollte vom Inkassodienstleister bzw. Gläubiger immer eine „aufgeschlüsselte“ Forderungsaufstellung anfordern, um die grundsätzliche Berechtigung und die Höhe der einzelnen Forderungsbestandteile – insbesondere der Inkassokosten – überprüfen zu können.
Nach nahezu einhelliger Meinung hat der säumige Schuldner die (angemessenen) Kosten eines registrierten Inkassodienstleisters, dessen Einschaltung aus Gläubigersicht rechtlich zulässig, erforderlich und zweckmäßig erschien, als Verzugsschaden zu ersetzen.
Als Verzugsschaden nach §§ 280, 286, 249 ff. BGB sind nur die auf Gläubigerseite tatsächlich entstandenen Nachteile zu ersetzen.
Ein umfangreiches Prüfschema des AK InkassoWatch steht zur Überprüfung von Inkassokosten zur Verfügung.
Für die Praxis der Forderungsprüfung mit Bestimmung der berechtigten Höhe einer evtl. Inkassovergütung sind die überwiegend schuldnerfreundlichen Änderungen im RVG-Vergütungsverzeichnis von größter Bedeutung!
Es ist wie folgt zwischen Inkassoaufträgen a) vor und b) nach Inkrafttreten des VVInkG (01.10.2021) zu unterscheiden.
Arbeitsblatt zwecks Kontrolle der Inkassovergütung
Die nachfolgend herunterzuladende Arbeitshilfe soll die Einschätzung der konkreten – berechtigten – Vergütungshöhe erleichtern. Diese bestimmt sich vorgerichtlich sowie im gerichtlichen Mahnverfahren allein nach dem Gegenstandswert der Hauptforderung, während bei Zahlungsvereinbarungen und in der Zwangsvollstreckung Zinsen und Kosten mitzählen!
Welche der drei Tabellen im Einzelfall anzuwenden ist, entscheidet sich nach dem Datum des Inkassoauftrags (vorgerichtlich) bzw. der Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme.
Achtung: Die Euro-Vergütungen „RVG-2021“ in der herunterladbaren Tabelle gelten ab 1.1.2021 – die Vergütungssätze 0,5 bis 1,3 x RVG sowie der Festbetrag für Kleinforderungen bis 50€ treten jedoch erst zum 1.10.2021 in Kraft.