16. Dezember 2013

Das pfändungsfreie Arbeitseinkommen des Schuldners auf einem normalen Girokonto (und neben der Existenz eines P-Kontos) kann im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 765a ZPO freigegeben werden.

Es kann nicht Aufgabe des Treuhänders sein, jegliche Vermögenswerte zu Gunsten der Insolvenzmasse in der Weise einzuziehen, dass der Schuldner völlig mittellos wird, wissend, dass der Schuldner Anspruch auf den pfändungsfreien Teil seines Arbeitseinkommens hat. Dem Schuldner steht zweifelsfrei der pfändungsfreie Teil seines Arbeitseinkommens zu.

Greift wie in diesem Fall nach Einführung von Schutzvorschriften wie das P-Konto der dadurch verbesserte Pfändungsschutz nicht, bzw. lehnt der Treuhänder entsprechende Handlungen ab, können besondere Maßnahmen ergriffen werden – wie die Herbeiführung einer Entscheidung des Gerichts nach §765a ZPO.

Amtsgericht Siegen – Beschluss vom 19.09.2013 – 21 IK 221/13

Der Beschluss kann unten heruntergeladen werden.

Downloads