27. Juni 2019

Die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur „Restrukturierung und Insolvenz“ vom 20.06.2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 26. Juni 2019 veröffentlicht.

Gem. Art. 35 der Richtlinie tritt sie 20 Tage nach der Veröffentlichung, also am 16. Juli 2019 in Kraft. Gem. Art 34 Abs. 1/Art. 35 dieser Richtlinie beginnt die zweijährige Laufzeit zur Umsetzung der Richtlinie am 16. Juli 2019.

Der deutsche Gesetzgeber hat nun die Verpflichtung, gesetzliche Regelungen zur Umsetzung zu schaffen, die spätestens zum 17.7.2021 in Kraft treten. Dieses Datum ist jetzt der Bezugspunkt für Überlegungen, jetzt oder erst später einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung zu stellen. Eine Verlängerung der zweijährigen Umsetzungsfrist um ein Jahr kommt gem. Art 34 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie nur in Frage, wenn die Umsetzung auf besondere Schwierigkeit stößt.

Es bleibt abzuwarten, wie die Richtlinie inhaltlich in Deutschland umgesetzt wird. Denn im Gegensatz zu einem Gesetz lässt eine EU-Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber einen großen Spielraum bei der Umsetzung. Um was es inhaltlich in dieser Richtlinie geht können Sie hier nachlesen.