31. März 2021

Die Redaktion

Vorwort des Newsletters März 2021 – Editorial der Redaktion Infodienst Schuldnerberatung

Am Ende des letzten Jahres ist die Gesetzesänderung zur Verkürzung der Laufzeit im Insolvenzverfahren doch noch verkündigt und veröffentlicht worden. Die Verkürzung der Laufzeit auf drei Jahre gilt auch, anders als befürchtet, rückwirkend für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden. Birgit Knaus vom Evangelischen Diakonieverband im Landkreis Böblingen hat sich für den Infodienst Schuldnerberatung und für die BAG-SB mit dem Thema beschäftigt. Für alle Schuldner, die schon seit dem Juli 2020 auf die angekündigte Laufzeitverkürzung gewartet haben, bedeutet das Inkrafttreten der Reform eine große Erleichterung. Die Beratungsstellen haben die zurück gestellten Anträge bearbeiten und fertigstellen und an die Insolvenzgerichte schicken können. Diese können mit der Antragsflut mittlerweile gut umgehen und diese bewältigen.

Alle Änderungen können im BGBl.2020 Teil I Nr. 67 S.3328 ff. nachgelesen werden. Für Anträge, die bis zum 31.03.2021 gestellt wurden, waren für den Verbraucherinsolvenzantrag die alten Formulare mit eigenen Änderungen noch verwendbar.

Das BMJV wollte rechtzeitig vor dem Ende der Übergangsfrist (31.03.2021) eine PC ausfüllbare Version der neuen amtlichen Formulare auf seiner Internetseite bereitstellen. Das ist auch – wenn auch etwas unglücklich – erfolgt: Ganz aktuell erhalten wir heute den 31.3.2021, am letzten Tag der Übergangsfrist, die Nachricht, dass eine neue Version nun veröffentlicht wurde (s. https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2021/noch-einmal-ii-verbraucherinsolvenz-antragsformular/). Diese neue Version kommt natürlich viel zu spät für die Insolvenzanträge, die entweder fertig sind, aber erst im April eingereicht werden oder die auf den bisherigen Formularen kurz vor der Fertigstellung stehen. Es wäre ein großes Ärgernis, wenn diese Anträge aus formalen Gründen auf die neuen Formulare (nachdem diese von den Softwareanbietern eingepflegt wurden) umgearbeitet werden müssten. Hoffen Sie auf Augenmaß und erkundigen Sie sich bei Ihrem Insolvenzgericht.

Die Schuldnerberatungsstellen sind in der Zeit der Pandemie durch die Kontaktbeschränkungen auf neue Wege der Beratung angewiesen. Die persönlichen Gespräche mit den Klientinnen und Klienten sind auf ein Minimum einzuschränken und vieles muss über Telefon, Internet und postalisch abgewickelt werden. Sowohl den Klienten und auch den Beraterinnen und Beratern fehlt der persönliche Kontakt. Es wurden für bestimmte Arbeitsgebiete in der sozialen Arbeit schon Termine für eine vorgezogene Corona-Schutzimpfung vergeben, für den Arbeitsbereich Schuldnerberatung leider noch nicht. Wir können nur hoffen, dass auch für uns möglichst bald eine Rückkehr zu „normalen“ Arbeitsbedingungen möglich ist.