5. März 2020

Die Redaktion

Liebe Infodienst-Leser*innen,

ein weiterer Schritt zur nationalen Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie ist erfolgt. Am 13.02.2020 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt. Deren Inhalte konkretisieren nun die Veränderungen, die ein Insolvenzverfahren für unsere Klienten mit sich bringen wird.

Die Reduzierung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre, unabhängig einer Mindestbefriedigungsanforderung, stellt dabei die wesentlichste Erneuerung dar. Ab Juli 2022 beträgt die Laufzeit einer Insolvenz generell immer drei Jahre.

Auch die Regelungen in der Übergangszeit sind aus Sicht der Schuldnerberatungsstellen zu begrüßen. So wird die Laufzeit der Insolvenz derzeit monatlich um jeweils einen Monat verkürzt. Ein jetzt eröffnetes Verfahren soll genauso im Juli 2025 enden, wie ein Verfahren das zum Beispiel im Juni 2020 oder im Februar 2021 eröffnet werden wird. So kann der Druck der Klienten, schnell in die Insolvenz gehen zu wollen, ein Stück weit genommen werden und das Augenmerk im Beratungsprozess weiterhin auf das gelegt werden, was soziale Schuldnerberatung charakterisiert. Eine umfassende Begleitung der Klientel unter Berücksichtigung von persönlichen, familiären, sozialen, psychischen und gesundheitlichen Aspekten für eine nachhaltige Entschuldung.

Es wird dagegen zu beobachten bleiben, wie Gläubiger auf die außergerichtlichen Einigungsversuche reagieren werden, wenn die Laufzeiten der Schuldenbereinigungspläne ebenfalls in Anlehnung an die Insolvenzordnung verkürzt werden. Die Erfahrung aus der letzten im Juli 2014 in Kraft getretenen Reform zeigte bisweilen, dass Gläubiger nur schwer von den standardisierten Einigungsformen abweichen wollten (damals: 72 Monatsraten bei einer generellen Laufzeit von sechs Jahren).

Spannende Entwicklungen wird es in naher Zukunft auch bei zwei weiteren Schwerpunktthemen in der Schuldnerberatung geben.

1. Ein Gesetz zur „Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ soll verabschiedet werden. In diesem Zusammenhang veröffentlichte der AK InkassoWatch kürzlich eine kritische Stellungnahme zum Referentenentwurf, den sie hier finden.

2. Ebenso soll ein Gesetz zur „Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos“ entwickelt werden. Am 15.10.2019 wurde diesbezüglich ein Referentenentwurf veröffentlicht, welcher jedoch von vielen Seiten (Banker, Verbraucherschützer und Wissenschaftler) stark kritisiert wird. Sehen sie auch hier

Wir stehen demzufolge vor einem spannenden Jahr und freuen uns darauf, Sie hierüber auf dem Laufenden zu halten.

Ihr Infodienst-Redaktionsteam