13. Dezember 2023

Die zum 1. Januar 2024 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Der Mindestunterhalt soll das Existenzminimum des Kindes sichern und wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf schon 2023 angehoben. Für 2024 wird es eine erneute Erhöhung geben. Laut der Düsseldorfer Tabelle 2024 liegt der monatliche Mindestbedarf bei einem Nettoeinkommen bis 2100 Euro für Kinder bis zum fünften Lebensjahr bei 480 Euro. Für Kinder zwischen dem sechsten und elften Lebensjahr liegt der Betrag ab 2024 bei 551 Euro. Für Kinder zwischen dem zwölften und 17. Lebensjahr liegt der Mindestunterhalt 2024 bei 645 Euro. 689 Euro muss man für Kinder ab 18 Jahren zahlen.

Die Beträge für 2024 steigen um mehr als neun Prozent gegenüber 2023 und um 20 Prozent im Vergleich mit dem Jahr 2022. In Zahlen  beträgt die Erhöhung verglichen mit dem Vorjahr rund 9,8 Prozent.

Aus der Pressemitteilung des OLD Düsseldorf:

„Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22 –, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet und erstellt.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 EUR, sondern bei 2.100 EUR. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 EUR (zuvor 11.000 EUR).“

  • Die Düsseldorfer Tabelle 2024 finden Sie hier.
  • Pressemeldung des OLG Düsseldorf zur Düsseldorfer Tabelle 2024.
  • Die Leitlinien blieben gegenüber 2023 unverändert.