28. Februar 2017

Die Möglichkeit, eine Forderung zu erlassen, ist im Bereich des Steuerrechts in der Abgabenordnung geregelt. Da das Kindergeld im Rahmen des Steuerrechts gewährt und geregelt wird, unterliegt es auch der Abgabenordnung. § 227 AO enthält nur einen Satz:

„Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.“

Die Länge eines Paragrafen bestimmt natürlich nicht dessen Bedeutung. Allein bei www.deiure finden sich über 2.300 Entscheidungen zum § 227 AO. Natürlich beschäftigen sich nicht die meisten mit dem Kindergeld. Daran, dass überhaupt ein Erlass von Kindergeldrückforderungen infrage kommt, wenn das Kindergeld vom Jobcenter angerechnet worden ist, ist der Bundesfinanzhof Schuld.

Der Bundesfinanzhof hat regelmäßig bei Rückforderungen von im SGB II angerechnetes Kindergeld im Rahmen von obiter dicta (nicht Entscheidungserhebliches, sondern nur „nebenbei Gesagtes“) einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen in den Raum gestellt.

Ärgerlich ist, dass der Bundesfinanzhof nicht präziser die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses benannt hat. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte unterscheidet zwischen sachlichen Billigkeitsgründen und persönlichen Billigkeitsgründen. Beides sei zu prüfen. Ohne, dass der Bundesfinanzhof dafür Anlass gegeben hätte, spielt die Frage des Verschuldens der Überzahlung des Kindergeldes in den Gerichtsentscheidungen eine zentrale Rolle.

Dieser Rechtsauffassung hat sich das Bundeszentralamt für Steuern angeschlossen. Hier heißt es in der Dienstanweisung: „Die Familienkassen sollen einen Erlass nur auf Antrag gewähren. Über den Erlassantrag entscheidet die Familienkasse durch Verwaltungsakt. Gegen den Verwaltungsakt ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. Eine Korrektur ist nach Maßgabe der §§ 129 bis 131 AO möglich.“

Das ist wichtig. Der Erlass kommt nie von Amtswegen, sondern Betroffene müssen einen Antrag stellen, der sinnvollerweise auch rechtlich begründet wird. Auch die Dienstanweisung betont: Ein Rückforderungsanspruch darf nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann sachliche (Abs. 2) oder (Abs. 3) persönliche Gründe haben. Hier ist Bernd Eckhardt der Meinung „viel hilft viel“. Im Antrag sollten also sachliche und persönliche Gründe genannt werden.

Weiter unten können Sie aus der Dienstanweisung ersehen, in welchen Fällen das Bundeszentralamt einen problemlosen Erlass aus sachlichen Gründen für gerechtfertigt ansieht. Damit wird aber auch klar, dass es in der Praxis oftmals zur Ablehnung kommen wird.

Tatsächlich kommt die Kindergeldüberzahlung bei SGB Il-Leistungsberechtigten häufig auch aufgrund der fehlenden Mitwirkung vor. Ob Kindergeld bezogen oder nicht bezogen wird, ändert für Betroffene nichts, da das Jobcenter ohnehin das Kindergeld voll anrechnet. Für viele Leistungsberechtigte ist daher das Kindergeld gar keine richtige Sozialleistung. Entsprechend wird auch die Mitwirkungspflicht nicht so hoch gehängt. Das Bundeszentralamt sieht das anders und weist an, dass bei Überzahlung aufgrund von fehlender Mitwirkung auch ein Bußgeldverfahren zu prüfen sei.