28. Februar 2017

Persönliche Gründe für einen Billigkeitserlass sind der Dienstanweisung nicht zu entnehmen. Es wird zwar einleitend davon gesprochen, dass diese Gründe neben den sachlichen Gründen zu prüfen seien. Im Text finden sich dann nichts, was für die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses aus persönlichen Gründen spricht. Im Gegenteil: Wer gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen hat, verliert nach Ansicht des Bundeszentralamts für Steuern ohnehin die Erlasswürdigkeit. Diese sei neben der Erlassbedürftigkeit die Voraussetzung eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen. Dieser Rechtsauffassung ist nicht zu folgen. Verschiedene Finanzgerichte haben betont, dass aufgrund der Pfändungsfreigrenzen ohnehin in der Regel keine Erlassbedürftigkeit vorliegen könne. Nach dieser Rechtsauffassung macht es dann aber keinen Sinn überhaupt persönliche Billigkeitsgründe zu prüfen. Entweder liegen dann die sachlichen Gründe vor oder aber es ergibt sich sowieso, dass der Betroffene weder erlassbedürftig noch -würdig ist.