Der Berechtigte teilt der Familienkasse im März mit, dass sein Kind im März die Ausbildung abgebrochen hat und dass seitdem keine Anspruchsvoraussetzungen mehr vorliegen. Im April hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April auf. Das für April bereits gezahlte Kindergeld i. H. v. 190 € fordert die Familienkasse vom Berechtigten zurück.
Daraufhin teilt der Berechtigte mit, er erhalte seit Januar Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes, und beantragt, die Rückzahlung des Kindergeldes zu erlassen. Der Berechtigte weist nach, dass der Sozialleistungsträger es ablehnt, aufgrund des entfallenen Kindergeldanspruchs seine Leistung für April nachträglich anzupassen.
Die Überzahlung (und die Anrechnung bei der Sozialleistung) für April war aufgrund der Gesamtumstände nicht vermeidbar.
Die Familienkasse erlässt den Rückforderungsbetrag aus sachlichen Gründen nach § 227 AO durch einen sonstigen Verwaltungsakt.
Variante 1 (Berechtigter verletzt die Mitwirkungspflicht)
Nachdem die Familienkasse vom Berechtigten im September erfährt, dass sein Kind bereits im März die Ausbildung abgebrochen hat, hebt die Familienkasse im September die Kindergeldfestsetzung ab April rückwirkend auf und fordert das überzahlte Kindergeld i. H. v. 1 140 € vom Berechtigten zurück. Gleichzeitig prüft die Familienkasse, ob sie wegen Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit ein bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet (vgl. V 7.1.4 Abs. 3 und S 8.1.5).
Nachdem der Berechtigte dem Sozialleistungsträger den Wegfall des Kindergeldanspruchs mitgeteilt hat, passt dieser die Sozialleistung ab Oktober an, lehnt es aber ab, die Leistung auch für die Monate April bis September anzupassen. Der Berechtigte beantragt, die Rückzahlung des Kindergeldes zu erlassen.
Der Berechtigte war nach § 68 Abs. 1 EStG verpflichtet, der Familienkasse den Abbruch der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Das war ursächlich dafür, dass das Kindergeld in den Monaten Mai bis September zu Unrecht weitergezahlt und bei der Sozialleistung angerechnet wurde. Für diesen Zeitraum liegt kein sachlicher Billigkeitsgrund i. S. d. § 227 AO vor.
Die Überzahlung (und die Anrechnung bei der Sozialleistung) für April war aufgrund der Gesamtumstände nicht vermeidbar.
Die Familienkasse entscheidet durch sonstigen Verwaltungsakt, dass die Rückforderung für April i. H. v.
190 Euro aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen, im Übrigen aber abgelehnt wird.
Variante 2 (lange Bearbeitungszeit bei der Familienkasse)
Der Berechtigte teilt der Familienkasse im März den Ausbildungsabbruch seines Kindes mit und bittet zu prüfen, ob weiterhin Kindergeld gezahlt werden kann. Die Familienkasse prüft den Sachverhalt nicht zeitnah. Sie hebt die Kindergeldfestsetzung ab April erst im Juli auf und fordert das zu viel gezahlte Kindergeld i. H. v. 760 Euro vom Berechtigten zurück.
Der Sozialleistungsträger passt die Sozialleistung ab August an. Der Berechtigte beantragt, die Rückforderung zu erlassen. In diesem Fall hat sich die Überzahlung (und die Anrechnung bei der Sozialleistung) für April bis Juli aus Umständen ergeben, die nicht in der Verantwortung des Berechtigten gelegen haben.
Die Familienkasse erlässt den Rückforderungsbetrag aus sachlichen Gründen nach § 227 AO durch einen sonstigen Verwaltungsakt.