14. Juli 2015

Thomas Seethaler, Heidelberg

Schutzcharakter des § 67c Abs. 1 GenG

Die in § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG genannten Schutzvarianten für einen Kündigungsausschluss des Genossenschaftsanteils gelten alternativ und nicht kumulativ.

AG Hamburg, Beschl. v. 1. 6. 2015 – 68c IK 242/1, ZInsO 2015, 1282

Aus den Gründen:

„… Bereits die gesetzliche Begründung zur Einführung des § 67c GenG im Wege der Reform des Privatinsolvenzverfahrens (BT-Drucks. 17/11268, S. 38) macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine alternative Geltung der beiden Tatbestandsalternativen wollte: „Aus diesem Grund wird für das vorgeschlagene Kündigungsverbot eine Obergrenze des schuldnerischen Geschäftsguthabens grundsätzlich in Höhe des Vierfachen des monatlichen Nettonutzungsentgelts festgelegt. Bei einem sehr geringen Nutzungsentgelt überschreitet die Pflichtbeteiligung allerdings oftmals das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts. Deswegen wird alternativ noch eine absolute Begrenzung von 2 000 Euro vorgesehen, denn auch bei einem solchen eher geringen Betrag erscheint es sachgerecht, dem Schutz des Schuldners vor dem Verlust seiner kostengünstigen Wohnung Vorrang vor der Gläubigerbefriedigung zu geben.“

Richtig ist daher die Literaturansicht, die die beiden Tatbestandsvarianten mit alternativer Schutzgeltung annimmt (so Butenob, ZVI 2014, 129, 130; ders., ZVI 2015, 68; Schmerbach/Semmelbeck, NZI 2014, 547, 552; Ahrens, NJW 2014, 1841, 1847; Strüder, VIA 2014, 70; Semmelbeck, in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., Anh. VI, § 67c Rn. 9). Dafür spricht auch bereits die Wortlautauslegung des Verbindungswortes „oder“ der beiden Varianten. …“