20. März 2015

Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.V.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist (BGH, Urteil vom 19.03.2015, I ZR 157/13)

Kunden, die ihre Telefonrechnung beanstandeten und die Zahlung verweigerten, hatte die Vodafone GmbH mitgeteilt, dass sie verpflichtet sei, den Zahlungsrückstand an die Schufa zu übermitteln. Zugleich wurde auf die Nachteile eines negativen Schufa-Eintrags hingewiesen. So schrieb Vodafone an seine Kundschaft: „Die Vodafone D2 GmbH ist verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen (…). Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten erheblich behindern.” Die Mahnungen wurden mit diesem Wortlaut verschickt, obwohl der Streit um die Rechnungsbeträge teilweise längst beigelegt war und Vodafone keine finanziellen Ansprüche mehr gegenüber seinen Kunden hatte.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte deshalb gegen das Mobilfunkunternehmen auf Unterlassung geklagt und sich dabei auf § 4 Nr. 1 UWG gestützt. Die Revision des beklagten Unternehmens wurde vom BGH nun zurückgewiesen. Das erkennende Oberlandesgericht Düsseldorf habe „zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen.“ … „Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht. “

Die Verbraucherzentrale Hamburg erwartet, dass durch das Urteil Auseinandersetzungen um korrekte Telefonrechnungen künftig fairer ausgetragen werden.

Ähnliche Urteile des Bundesgerichtshofs gibt es bereits gegen das Unternehmen Telèfonica. Das Landgericht München I untersagte Telefónica, Kunden durch den Hinweis auf schwerwiegende Nachteile der zukünftigen Folgen der Abgabe an ein Inkassounternehmen zu erläutern (LG München I, Urteil vom 2. April 2014, Az. 37 O 27543/13, rechtskräftig). Gegen das Unternehmen Primacall läuft derzeit ein – in der ersten Instanz erfolgreiches – Klageverfahren.

Die Verbraucherzentrale rät allen betroffenen Verbrauchern bei berechtigten Zweifeln die Forderung ihres Telekommunikationsanbieters zu bestreiten und sich bei der Verbraucherzentrale zu melden, wenn mit einem Schufa-Eintrag gedroht wird oder durch andere Formulierungen eingeschüchtert werden soll. Die VZ werde die betroffenen Unternehmen abmahnen und auffordern, eine Unterlassungserklärung abzugeben.