8. Juni 2020

Das LG Gera hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Stundung der Verfahrenskosten im Einzelfall auch dann zu gewähren ist, wenn 49% auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.

Aus den Gründen:

(…) Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass es für die Frage, ob mit der Restschuldbefreiung das Ziel eines wirtschaftlichen Neustarts ermöglicht wird, nicht vordergründig darauf ankommt, welchen prozentualen Anteil die von der Restschuldbefreiung ausgenommen Forderungen an der Gesamtheit der Forderungen haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob zu erwarten ist, dass der Schuldner die von der Restschuldbefreiung nicht umfassten Forderungen noch zu Lebzeiten so abbezahlen kann, dass ihm dennoch ein wirtschaftlicher Spielraum verbleibt. im konkreten Fall kann daher einem 31jährigen gelernten Tischler nicht die Stundung verwehrt werden, wenn insgesamt 45.000 Euro von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind und dieser Betrag durch monatliche Raten in Höhe von 150 Euro und einer Laufzeit von 25 Jahren getilgt werden soll.  (…)

Ein wirtschaftlicher Neustart kommt hier dennoch in Betracht und hinsichtlich der Dauer der Ratenzahlung ist der Vergleichsmaßstab nicht unbedingt die Dauer der Laufzeit eines Insolvenzverfahrens.

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