5. Oktober 2015

RA Kai Henning, Dortmund *)

Ein Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen.
BGH Urt. Vom 25.6.15 IX ZR 199/14

Anmerkung

Diese Entscheidung des 9. Senats überrascht nicht, enthält aber eine wichtige Klärung. Interessant ist der allgemein zu bedenkende Hinweis auf den gesetzgeberischen Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung. Sie ist nicht nur persönliche Wohltat dem Schuldner gegenüber, sondern dient auch allgemeinwirtschaftlichen und sozialpolitischen Zielen, indem sie die die Allgemeinheit belastende Probleme des Überschuldeten wie Abdriften in die Schwarzarbeit, Sozialleistungsbezug oder Sucht und andere Erkrankungen hilft abzubauen.  Eine Restschuldbefreiung ist  eben einfach vernünftiger als ein Beharren auf  Forderungen, die nie zurückgezahlt werden können.

Rechtsanwalt Kai Henning
Hamburger Str. 89, 44145 Dortmund
www.rahenning.de