Wie bereits im Juli-Newsletter von Rechtsanwalt Kai Henning berichtet, beschäftigt sich die Rechtsprechung zunehmend mit der Frage, ob und wie lange das Merkmal „Restschuldbefreiung erteilt am … “ von Auskunfteien wie z.B. der SCHUFA gespeichert werden darf.
Nach aktuellem Stand wird dieses Merkmal in der Regel drei Jahre von den einschlägigen Auskunfteien gespeichert. Im Zusammenhang mit der inzwischen in Kraft getretenen Reform des Verbraucherinsolvenzverfahren war ursprünglich eine Verkürzung auf ein Jahr vorgesehen, wurde aber verworfen. Die Schuldnerberatungsverbände und auch die BAG Schuldnerberatung fordern nach wie vor eine Verkürzung der Speicherungsfrist.
Inzwischen hat diese Frage auch schon die Rechtsprechung erreicht. Nachdem das OLG Schleswig vor kurzem die Speicherung nur für 6 Monate zugelassen hatte (Urt. 2.07.2021 -17 U 15/21), hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden, wie RA Henning in seinem aktuellen Newsletter meldet, nach „Presseberichten sowohl grundlegende Zweifel an der Berechtigung der Speicherung überhaupt, und auch konkret an einer Speicherdauer, die über sechs Monate hinaus geht (VG Wiesbaden 6 K 226/21). Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich daher zu diesen Fragen an den Europäischen Gerichtshof gewandt.“
>> FAZ.net: Gericht sieht Schufa-Eintrag nach Restschuldbefreiung kritisch
>> Anwalt.de: Verwaltungsrichter haben Zweifel an Speicherpraktiken der SCHUFA Holding AG zur Restschuldbefreiung
>> NJW: EuGH-Vorlage: Darf die Schufa Daten aus öffentlichen Registern speichern?