Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat in einer Pressemitteilung vom 19.08.2021 mitgeteilt, dass er beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg eine Musterfestellungsklage gegen die EOS Investment GmbH eingereicht hat:
„Die EOS Investment GmbH übernimmt offene Forderungen und beauftragt dann die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) das Geld einzutreiben. Beide Unternehmen gehören zur Otto-Group. Durch dieses Vorgehen verursacht die EOS Investment GmbH nach Ansicht des vzbv künstlich hohe Kosten.
„Mit unserer Musterfeststellungsklage gegen die EOS Investment GmbH wollen wir als vzbv der Praxis des Konzerninkassos einen Riegel vorschieben. Durch die Gründung eines konzerneigenen Inkassobüros verursacht die EOS Investment GmbH künstlich hohe Kosten. Die Inkassobüros ziehen Verbraucherinnen und Verbrauchern mit völlig überzogenen Forderungen viel Geld aus der Tasche. Ein Verbraucher meldete dem vzbv, dass EOS von ihm Inkassokosten von 480 Euro verlangt. In welchem Ausmaß andere Verbraucher davon betroffen sind, können sie mit dem Klage-Check überprüfen und gleichzeitig ihre Unterlagen hochladen,“ sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller.
Im Inkassobereich sind die Unternehmen der EOS-Gruppe einer der größten Akteure am deutschen Markt. Dazu gehört die EOS Investment GmbH, welche Forderungen anderer Unternehmen, unter anderem von Banken sowie der Otto-Group, übernimmt. Die EOS Investment GmbH beauftragt anschließend die EOS DID mit dem Inkasso. Sowohl EOS Investment GmbH als auch EOS DID gehören selbst zur Otto-Group. Damit bilden sie als Schwesterunternehmen eine wirtschaftliche Einheit.
Nach Ansicht des vzbv dürfen die beiden EOS-Unternehmen diese Inkassokosten nicht fordern, da sie demselben Konzern angehören. Indem die Unternehmen sich gegenseitig beauftragen, treiben sie die Kosten künstlich in die Höhe. Statt einfacher Mahngebühren von beispielsweise 2,50 Euro sollen Verbraucher Inkassokosten von mindestens 70,20 Euro zahlen.
Konzerninkasso wurde vom Gesetzgeber nicht geregelt
Das Thema des Konzerninkassos war auch im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“, das am 01.10.2021 thematisiert worden. Der Gesetzesbegründung zufolge ist es „zumindest zweifelhaft, ob schadensersatzrechtlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht, die das einziehende Unternehmen dem mit ihm verbundenen Unternehmen in Rechnung stellt, dass Inhaber der Forderung ist (BT-Drucks. 19/20348, S. 21)“. Wegen Abgrenzungsproblemen in dieser komplizierten Frage hat der Gesetzgeber jedoch von einer gesetzlichen Klärung dieser Frage verzichtet.