Das Diakonische Werk in Hessen und Nassau hat mit Datum vom 1.10.04 in einem Vorstandbeschluss entschieden, seinen angeschlossenen Einrichtungen grundsätzlich davon abzuraten, Gebühren jeglicher Art von Ratsuchenden zu erheben.
Hintergrund des Beschlusses ist eine Stellungnahme und Bewertung zur Frage der Kostenbeteiligung durch Ratsuchende der Schuldnerberatung. Eine Beratungsstelle hatte die Anfrage an die Landesgeschäftsstelle gestellt, da sie überlegte, eine Kostenbeteiligung (keine Beratungsgebühr) von 10 Euro bis 10 Gläubiger und 20 Euro ab 11 Gläubigern einzuführen. Die Landesgeschäftsstelle hat sich vor allem mit grundsätzlichen Fragen juristischer und steuerlicher Art beschäftigt, die Anfrage allerdings auch einer konzeptionell-organisatorischen und sozialpolitisch-ethischen Bewertung unterzogen.
In der Konsequenz bedeuten Modelle der Kostenbeteilung laut DW H-N u.a.:
- eine Abkehr von einer auf dem Solidaritätsprinzip beruhenden Finanzierung hin zur individualisierten, möglichst kostendeckenden Bezahlung für „Produkte“ einer Dienstleistung;
- dass Überschuldung als eigentlich gesellschaftliches Problem zunehmend individualisiert wird;
- dass die Wahrnehmung von Dienstleistungen über den Preis gesteuert wird;
- dass Sozialberatung nicht mehr ein allen zugängliches Gut darstellt, weil der Zugang von finanzieller Beteiligung abhängt;
- dass ein „öffentliches Gut“ (Beratung) privatisiert wird;
- dass das Eigenprofil des Anbieters einer Dienstleistung ggü. der erbrachten Dienstleistung zurücktritt.
Fazit der Diakonie
Wenn die Diakonie ihre soziale Beratungsarbeit nicht lediglich als eine bloße Dienstleistung, sondern als parteiliche Beratung versteht, sei eine Kostenbeteiligung ethisch kaum zu begründen. Professionelle Beratungsarbeit, zu der ein bürgerrechtlicher Anspruch besteht, brauche eine ausreichende Finanzausstattung. Bei Personen, die entweder Sozialhilfe beziehen oder kein pfändbares Einkommen haben, sei es als Diakonie ferner rechtlich und konzeptionell nicht vertretbar, diese Menschen per Vereinbarung an den Kosten zu beteiligen. Eine Vereinbarung über ein Entgelt dürfte sogar als sittenwidrig und demzufolge nichtig angesehen werden.
Das Diakonische Werk Hessen und Nassau teilt noch mit, dass es als eingetragener Verein anderen steuerrechtlichen Bedingungen bezüglich der Gemeinnützigkeitsprüfung unterliegt als andere Landesverbände. Der Beitrag sei daher vor allem für freie Träger und kleinere, selbstständige Einrichtungen von Interesse.
Folgende Unterlagen können bei der Redaktion angefordert werden.
- Broschüre mit Ergebnissen der Befragung
- Grundsatzpapier des Diakonischen Werks Hessen und Nassau