Auch mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (VVInkG)“ ist die Frage, welche Kosten ein Inkassounternehmen für ein Erstanschreiben an eine/einen säumigen Schuldner verlangen kann, zwischen AK InkassoWatch und BDIU umstritten.
Jetzt haben aufgrund von mehreren Beschwerden des AK InkassoWatch sowohl das Landgericht Aschaffenburg als auch das Landgericht Stuttgart als Inkassoaufsichtsbehörden die Ansicht vertreten, dass in einer ersten Zahlungsaufforderung an säumige Schuldner zunächst nur eine 0,5-fache Vergütung nach Nr. 2300 VV-RVG ersetzt verlangt werden kann. Dies berichtet der aktuelle Newsletter der BAG Schuldnerberatung. Beide Gerichte sind damit den zentralen Punkten der Position des AK InkassoWatch in dieser Frage gefolgt.
In den Beschwerdefällen verlangten die betroffenen Inkassounternehmen in ihrer ersten Zahlungsaufforderung an säumige Schuldner*innen eine 0,9-fache Vergütung nach Nr. 2300 Vergütungsverordnung zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG), die sich „automatisch“ auf eine 0,5-fache Vergütung verringern sollte, wenn der/die Schuldnerin innerhalb einer gewissen Frist zahlt.
Diese „Vorgehensweise [ist] nicht zulässig“ (LG Stuttgart, Bescheid vom 16.01.2023), so beide Aufsichtsgerichte. Das Landgericht Stuttgart plant deshalb, dem betroffenen Dienstleister eine entsprechende Auflage zu erteilen, will ihm aber zuvor Gelegenheit geben „die Formulierungen … anzupassen und mir hierzu Musterschreiben vorzulegen“. In den Fällen beim Landgericht Aschaffenburg hat das betroffene Unternehmen als Ergebnis der Beschwerdeverfahren inzwischen sein Erstanschreiben auch ohne eine Auflage gesetzeskonform abgeändert.
Im Herbst dieses Jahres erfolgt eine Evaluierung des VVInkG durch das Bundesjustizministerium, bei der es unter anderem darum gehen wird, wie das Gesetz umgesetzt wird. Vergütungsfragen werden dabei eine zentrale Rolle spielen.