Ein neues Gesetz zur Stärkungen der Rechte von Verbrauchern und Verbraucherinnen in Form des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie ist am 13.10.2023 in Kraft getreten.
Die neue Sammelklage nach EU-Verbandsklagerichtlinie erlaubt erstmals das Einklagen des Geldes für alle Betroffenen. Das war mit der bisherigen Musterfeststellungsklage nicht möglich. Nach dem Ende der mündlichen Verhandlung ist der Anschluss an die Klage noch drei Wochen lang für weitere Betroffene möglich.
Die Justiz soll von massenhaften Einzelklagen wie beim Diesel-Skandal oder die vielen Forrderungen wegen überhöhter Kontogebühren entlastet werden. Bei der Umsetzung der Richtlinie wurde das Modell der Musterfeststellungsklage beibehalten.
Neue Klageform
Kern des Gesetzes ist die Einführung einer neuartigen Klageform für Verbandsklagen, die sogenannte Abhilfeklage. Sie erlaubt es Verbraucherverbänden, gleichartige Leistungsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen. So können Verbraucherinnen und Verbrauchern beispielsweise Ansprüche wegen Produktmängeln oder unzulässigen Preisklauseln einfacher geltend zu machen. Es müssen allerdings die Ansprüche von mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbrauchern potentiell betroffen sein.
Vorteil für die Beteiligten: Sie müssen nicht selbst klagen, profitieren aber unmittelbar von dem Verfahren. Wird der Abhilfeklage stattgegeben, erhalten sie später beispielsweise den ihnen zustehenden Geldbetrag direkt von einem Sachverwalter ausgezahlt, der das Urteil umsetzt.
Erste Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen
Die Verbraucherzentrale Sachsen nutzt die am Freitag in Kraft getretene neue Sammelklage, um unzulässige Mahngebühren von Zalando zurück zu fordern. Wer bei Zalando bestellt und nicht fristgemäß zahlt, bekommt mit der zweiten Mahnung 5,30 Euro Mahngebühren per E-Mail in Rechnung gestellt. Die VZ Sachsen hält diese Gebühren für unzulässig. Es würde keine derartige Regelungen in den AGB von Zalando geben, ferner dürfen nach der Rechtsprechung nur tatsächlich anfallende Kosten geltend gemacht werden – Mahnkosten sind bei E-Mail-Mahnungen aber verschwindend gering.
Die Pressemeldung der VZ Sachsen mit Möglichkeit der Anmeldung zur Verbandklage finden Sie hier.
Die Meldung des BMJ zur Verbandsklage finden Sie hier.