Angesichts steigender Wohnkosten und rückläufiger BAföG-Förderungen werden ab August 2019 die Bedarfssätze und die Einkommensfreibeträge beim BAföG in drei Stufen angehoben. Die Vermögensfreibeträge für Studierende werden erhöht und die Rückzahlungskonditionen für Studierende während der Rückzahlungsphase „sozial gerechter“ (Gesetzesbegründung) ausgestaltet.
Erstmals wird im Gesetz ein vollständiger Erlass der Darlehensschuld geregelt (§ 18 Absatz 12 n.F. BAföG). Darlehensnehmer*innen, die aufgrund geringen Einkommens ihre BAföG-Schulden nicht tilgen können, wird (von Amts wegen) nach 20 Jahren die Restschuld aus früherem BAföG-Bezug erlassen, wenn sie in dieser Zeit ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt haben. Dadurch soll „der Verschuldungsangst im Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung für ein Hochschulstudium wirksam entgegengewirkt“ werden (Gesetzesbegründung). Bei leichter Verletzung der Pflichten kann die Darlehensschuld zur Vermeidung einer „unbilligen Härte“ auf Antrag erlassen werden.
Der Erlass wird – Achtung: befristet – auf Altfälle ausgeweitet (§ 66a Absatz 7 n.F. BAföG). Schuldner*innen können danach binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem 01.09.2019 durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens die Erlassregelung anzuwenden ist. Auch die neuen Freistellungsregelungen (§18a n.F. BAföG) sind auf Altfälle auf diesem Weg übertragbar.
(Quelle: NRW-Infodienst Schuldnerberatung, Ausgabe Juli 2019)
>> Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung