18. Januar 2024

In einem gemeinsamen Papier nehmen der Arbeitskreis InkassoWatch, die Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatungsstellen der Verbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung und die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Bayern, Bundesverband, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Stellung im Rahmen der Evaluation des „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“.

Die Verfasser*innen der Stellungnahme stellen auch nach dem neuen Recht weiterhin ein nicht aufgelöstes strukturelles Ungleichgewicht zwischen Inkassounternehmen und Verbraucher*innen und daraus folgend eine verbraucherunfreundliche Schieflage fest. Der Gesetzgeber hätte mehrfach, zuletzt mit dem VVInkG, versucht, die strukturellen Machtunterschiede abzumildern, was aber an der Macht und Gebaren der Inkassobranche scheitern würde.

So würden Inkassounternehmen die Regelungen teilweise aber in erheblichen Maße nicht so umsetzen, wie es Absicht des Gesetzgebers gewesen sei. Die Stellungnahme fordert erneute Änderungen des Inkasso(kosten)rechts. Diese sollten nicht wieder oder weiterhin überwiegend nur sanktionslose „stumpfe Schwerter“ sein, damit sich die Inkassobranche nicht ermuntert fühlt, ohne Anpassungen wie bisher zu verfahren. Um diese Praxis zu durchbrechen, bräuchte es nach Ansicht der Autor*innen klare verbraucherschützende Vorgaben, damit nicht weiterhin die Intention des Gesetzgebers untergraben werden würde.

Gemäß der Stellungnahme (und wie wir auch täglich in der Praxis der Schuldnerberatung sehen) stehen Inkassokosten weiterhin in keinem angemessenen Verhältnis zu dem von der Inkassobranche betriebenen Aufwand und zu den pauschalierten bzw. am Erfolg orientierten Entgelten, die die Auftraggeber*innen von Inkassodienstleistungen an Inkassounternehmen tatsächlich zahlen (müssen). Die Stellungnahme weißt darauf hin, dass den Verbraucher*innen über die Inkassogrundvergütung hinaus für zahlreiche weitere Dienstleistungen und Tätigkeiten von Inkassounternehmen zusätzliche Vergütungen nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) in Rechnung gestellt werden, die aber überwiegend dem Inkassogrundgeschäft zuzuordnen sind, zum Beispiel überhöhte Mahnpauschalen des Auftraggebers, Adressermittlungskosten, Kosten für den Außendienst. Aber auch Bonitätsanfragen oder die zusätzliche „Einigungsvergütung“ für Ratenzahlungsvereinbarungen werden aufgeführt. Dass diese verschiedenen Entgelte „kaum“ den tatsächlichen Aufwand decken sollten, wie es der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) nahelegt, ist laut Stellungnahme wenig überzeugend und glaubhaft.

Die an der Stellungnahme beteiligten Akteure vertreten die Auffassung, dass für Inkassodienstleistungen ein eigenständiger und vom RVG losgelöster Kostenrahmen notwendig ist. Denn es handelt sich bei der massenweisen Einziehung fremder Forderungen in der oben beschriebenen Art und Weise nicht um eine Rechtsdienstleistung, sondern weit überwiegend um eine kaufmännische Dienstleistung.

Die an der Stellungnahme beteiligten Akteure sehen zudem erkennbaren Nachbesserungsbedarf an den derzeitigen gesetzlichen Regelungen, sowohl im Hinblick auf die Vergütungsfrage, als auch im Hinblick auf die Darlegungs- und Informationspflichten (§ 13 a RDG). Die gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen zeigen, dass es gesetzliche Unklarheiten gibt, die aufgrund ihrer Interpretationsmöglichkeit und nicht effektiv möglicher aufsichtsrechtlicher Klärung für Verbraucher*innen nachteilige Umsetzung durch die Inkassobranche ermöglichen. Bereits jetzt seien Tendenzen erkennbar, die befürchten lassen, dass, sollte der Gesetzgeber hier nicht korrigierend eingreifen, immer mehr Inkassounternehmen hohe Kostensätze geltend machen und der Intention des Gesetzgebers nicht nur nicht Rechnung getragen, sondern sie gar ignoriert wird.

Verstöße gegen Darlegungs- und Informationspflichten müssten im Interesse der Verbraucher*innen direkte verbraucherschützende Wirkung entfalten. Um wirklich effektiven Verbraucherschutz zu erreichen, würden bloße Hinweispflichten nicht ausreichen. Es bräuchte ein Koppelungsverbot von Ratenzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen.

Die Stellungnahme geht ausführlich auf Vergütungsfragen ein, wie den nicht eingehaltenen „Dreiklang“ der Vergütungsschritte 0,5/0,9/1,3 RVG oder die (nicht)angemessene Vergütung für Ratenzahlungsvereinbarungen und deren Überwachung. Die Stellungnahme beleuchtet auch weitere Fragen, wie Informations- und Darlegungspflichten, Grundsätzliche Erkenntnisse aus der Beschwerdestatistik, Beschluss der Verbraucherschutzministerkonferenz über ein, Fehlende Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Informationspflichten, die Notwendigkeit einer starken Aufsicht, ein nötiges Koppelungsverbot von Ratenzahlungsvereinbarungen und weiteren Regelungen und der Verjährungseinrede.