2. Februar 2022

Birgit Knaus, Evangelischer Diakonieverband im Landkreis Böblingen

Januar 2023: Beachten Sie bitte die neue Rechtslage ab 2023.  Es wurde ein Vermögensfreibetrag eingeführt. Die Einrede der Minderjährigenhaftungsbeschränkung muss freilich weiterhin geltend gemacht werden (s.u.). Einen Beitrag zur neuen Regelung finden Sie hier.

Im April 2021 hat die Bundesagentur für Arbeit bekannt gegeben, dass rund 570.000 Minderjährige Schulden bei der BfA in einer Gesamthöhe von 192,1 Mio. Euro haben. Diese Forderungen haben die Minderjährigen meist nicht verursacht – dennoch haften sie, wenn sie als Teil der Bedarfsgemeinschaft anteilig zu viel ALG II bekommen haben, z.B. weil die Eltern mehr verdient haben als im vorläufigen Bescheid berechnet wurde. Diese Schulden sind für die Kinder eine schwere Hypothek auf dem Weg ins Erwachsenendasein. Chancengleichheit sieht anders aus.

Was kann man tun, wenn Erstattungsbescheide gegen Minderjährige ergehen?

Zunächst sollte man prüfen, ob die Rückforderung zu Recht erfolgt: Wurden Freibeträge nicht beachtet, eine Aufteilung bsp. von Weihnachtsgeld auf mehrere Monate nicht richtig vorgenommen, Kosten in Zusammenhang mit der Arbeit nicht richtig berücksichtigt….? Ergeben sich solche Anhaltspunkte, sollte man einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen (unterschrieben von den gesetzlichen Vertretenden) oder, wenn die Widerspruchsfrist schon vorbei ist, eine rückwirkende Überprüfung (§ 44 SGB X) beantragen. Wichtig: Diese Anträge müssen immer bei der Behörde gestellt werden, die den Bescheid erlassen hat, also bei dem entsprechendem Jobcenter, nicht beim Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit.

Ist die Rückforderung berechtigt oder sind die Fristen für einen Widerspruch bzw. die rückwirkende Überprüfung (1 Jahr) bereits um, ist der Bescheid rechtskräftig. Dann kann man an der Forderung selbst erstmal nichts ändern.
Um im öffentlichen Recht einen Zahlungsaufschub zu erhalten, kann man eine Stundung, eine Niederschlagung oder einen Erlass beantragen. Ein Erlass oder eine unbefristete Niederschlagung ist praktisch nicht zu erreichen. Deshalb ist es bei Forderungen gegen Minderjährige sinnvoll, eine befristete Niederschlagung, hilfsweise eine Stundung beim Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Wird dies gewährt, ist erstmals Zeit gewonnen.

Was kann man ab der Volljährigkeit gegen die Forderungen tun?

Mit der Volljährigkeit kann die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung erhoben werden (§ 1629a BGB).  Denn für die während der Minderjährigkeit entstandenen Schulden haften die Kinder nur mit dem bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögen. Das bedeutet:

  • Hat das Kind am letzten Tag seiner Minderjährigkeit kein Vermögen, muss die Forderung vollständig ausgebucht werden
  • Hat das Kind ein Vermögen, das geringer ist als die Forderungshöhe, so wird nur der überschießende Teil erlassen. Beispiel: Die Rückforderung beträgt 400 €, das Kind hat auf seinem Sparbuch am Tag vor dem 18. Geburtstag 50 € Guthaben: Ausbuchung 350 €.
  • Hat das Kind am Tag vor dem 18. Geburtstag ein Vermögen, das die Forderungshöhe übersteigt, haftet es mit der Volljährigkeit voll für die Forderung. Es gibt hier kein Schonvermögen!

Das Vermögen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit muss nachgewiesen werden (Kontoauszug, Kopie Sparbuch o.ä.). Deshalb am besten am Tag vor dem 18. Geburtstag oder am 18. Geburtstag Kontoauszüge drucken lassen, damit man den Kontostand nachweisen kann! Später ist dies oft schwierig.
Maßgeblich ist das Vermögen genau zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit – quasi nachts um 0:00 Uhr. Das bedeutet: Wenn die Oma Ihrem Enkelkind zum 18. Geburtstag etwas zukommen lassen möchte, sollte sie es keinesfalls vorher tun. Das Enkelkind hat eine paar Tage später mehr davon. Geschenke am 18. Geburtstag sind grundsätzlich kein Vermögen zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit. Sie erfolgen ja erst danach. Aber: Der Nachweis kann schwierig werden.

Bei Kindern, die noch kein eigenes Einkommen haben, ist die Vermögenslosigkeit in der Regel problemlos nachzuweisen. Haben die Minderjährigen bereits ein Ausbildungsgehalt oder sonstiges Einkommen und ist deshalb Geld auf dem Girokonto, so kann man argumentieren, dass dieses Geld kein Vermögen ist, sondern für den Lebensunterhalt benötigt wird.

Wie kann die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung erhoben werden?

Da es sich um eine Einrede handelt, wird sie von der Bundesagentur für Arbeit nicht automatisch berücksichtigt. Die BfA hat aber eine Beratungspflicht, d.h. sie muss auf die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung hinweisen. Dies tut sie i.d.R. schriftlich, was bei Jugendlichen nicht immer ankommt bzw. wahrgenommen wird.

Die Einrede sollte am besten schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit eingelegt werden. Sie kann nur von der volljährig gewordenen Person erhoben werden, nicht von den vorherigen gesetzlichen Vertreter*innen!

Es gibt keinen zeitlichen Rahmen, der die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung begrenzt. Ab dem Tag der Volljährigkeit ist sie auch noch Jahre später möglich. Schwierig wird dann aber meist der Nachweis der Vermögenslage zum Zeitpunkt des 18. Geburtstags.

Mit der geplanten Kindergrundsicherung dürfte sich die Problematik der Schulden von Minderjährigen bei der Bundesagentur für Arbeit in Zukunft erledigen. Bis dahin bleibt aber ein hoher „Altbestand“ mit hohem Beratungsbedarf. Das Schwierige ist hier oft nicht die Rechtslage, sondern die Überzeugung der jungen Erwachsenen, ihr Recht wahrzunehmen. „Meine Eltern haben es verbockt, die sollen sich darum kümmern“ ist eine verständliche Einstellung – hilft aber halt leider nicht weiter.

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