26. Februar 2018

Dr. phil. Kerstin Herzog, Ludwigshafen

Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat einem Schuldner auf Antrag den unpfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens mit der Begründung erhöht, dass die Aufwendungen für die täglichen Fahrtkosten bereits ab 20km einfacher Wegstrecke als außergewöhnliche Belastung zu werten sind.

Hierdurch ist eine weitere Entscheidung getroffen, die anstatt der ebenfalls üblichen 30km- Grenze (z.B. LG Braunschweig, Beschluss vom 16. 05. 2011, 6 T 247/11), die 20km-Grenze zur Entscheidung über außergewöhnliche Belastungen heranzieht (bspw. LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.06.2016 – 1 T 37/16). Lesenswert ist die Entscheidung zudem durch die Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Bedingungen die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gegenüber dem eigenen PKW zumutbar wäre.

Das Urteil kann bei der Redaktion angefordert werden.

  • AG Neustadt 850f Abs 1b ZPO berufliche Mehraufwendungen bei mehr als 20km Fahrtweg