Der u.a. für Bank- und Bürgschaftsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden: Die von der Rechtsprechung für die Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger entwickelten Grundsätze gelten nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für andere gewerbliche oder berufliche Kreditgeber im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes.
Der damals gerade 18 Jahre alte, einkommens- und vermögenslose Kläger verpflichtete sich zur Rückzahlung eines seinem Vater gewährten, mit 10% zu verzinsenden Darlehens von 35.000 DM und einer Laufzeit von unter 3 Monaten. Deswegen unterwarf er sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsabwehrklage, mit der er die Sittenwidrigkeit seiner Haftungsübernahme geltend macht, ist in den Vorinstanzen mit der Begründung erfolglos geblieben, die für Kreditinstitute bestehende Obliegenheit, die Bonität des Mithaftenden zu prüfen, treffe die Beklagte nicht. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof der Klage stattgegeben und dazu u.a. ausgeführt:
Die beklagte Kapitalgesellschaft befasse sich gewerbsmäßig mit der Vermittlung von Finanzierungen und Bausparverträgen. Sie betreibe daher – wenn auch nur im weiteren Sinne – Geldgeschäfte und unterliege als gewerblicher Kreditgeber dem Verbraucherkreditgesetz. Damit seien die für die Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme naher Angehöriger gegenüber Kreditinstituten maßgebenden Kriterien auch für die Beklagte anwendbar. Die vom Kläger übernommene Verpflichtung sei danach wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig. Es sei nicht konkret zu erwarten gewesen, dass der Kläger bis zum Ende der Darlehenslaufzeit in die Lage kommen werde, wenigstens die laufenden Zinsen aufzubringen.