Iris Wolf, Diakonische Bezirksstelle Aalen
Geldstrafen
Strafgerichte können Geldstrafen nach einer Verhandlung durch Urteil oder ohne Hauptverhandlung durch einen Strafbefehl verhängen. Werden diese Geldstrafen nicht bezahlt, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe. Es bestehen folgende Möglichkeiten eine Inhaftierung abzuwenden: Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB , d. h. Ratenzahlung oder Stundung beantragen.
Die Zuständigkeit liegt hierbei beim Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft.
Tilgung durch gemeinnützige Arbeit: Unter dem Motto „Schwitzen statt Sitzen“ kann beim Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft beantragt werden, die Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. Betroffene können sich ihre Arbeitsstelle selbst suchen oder sie erhalten Vermittlungshilfen durch die Rechtspfleger. Möglich ist dies bei kommunalen oder karitativen Einrichtungen (Altenheime, Tierheime, Krankenhaus…).
Absehen von Geldstrafenvollstreckung gem. § 459 d StPO
Abwenden der Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 459 f StPO
Gnadenantrag gem. § 459 g StPO :
Liegen besondere Gründe vor, warum Verurteilte nicht in der Lage sind, die Geldstrafe zu bezahlen kann beim zuständigen Strafgericht ein entsprechender Antrag gestellt werden. Hier müssen jedoch schon gewichtige Gründe vorliegen (z. B. Resozialisierungsziel ist gefährdet, unbillige Härte, Familiengründung), dass dieser Antrag zum Ziel führt.
In der Regel werden mit den Geldstrafen auch Gerichtskosten auferlegt. Sobald die Geldstrafe vollständig bezahlt ist, kann ein Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten gestellt werden.
Auch die Antragstellung eines Insolvenzverfahrens kann hier keine Abhilfe schaffen. Wird für die Geldstrafe keine der oben genannten Regelungen getroffen, droht auch im Insolvenzverfahren die Inhaftierung. Die Geldstrafe unterliegt nicht der Restschuldbefreiung.
Geldauflagen
Im Rahmen eines Strafverfahrens kann ein Gericht eine Bewährungsstrafe mit „Geldauflage“ verhängen. Dies ist eine Verpflichtung einen bestimmten Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder an die Staatskasse zu bezahlen (ggf. Ratenzahlung). Wird die Geldauflage nicht geleistet, droht der Widerruf der Bewährung und somit die Inhaftierung!
Interventionsmöglichkeiten:
- Zahlungsaufschub bis max. 9 Monate
- Antrag auf Reduzierung der Geldauflage, wenn sich die Einkommensverhältnisse erheblich verschlechtert haben, Schadenswiedergutmachungen geleistet werden oder eine tragbare Gesamtsanierung angestrebt wird.
- Geldauflage in gemeinnützige Arbeit umwandeln
- Auflagenwechsel zur Schadenswiedergutmachung
Wie bei der Geldstrafe hilft auch bei Geldauflagen ein Insolvenzverfahren nicht weiter. wird für die Geldauflage keine der oben genannten Regelungen getroffen, droht auch im Insolvenzverfahren die Inhaftierung. Die Geldauflage unterliegt nicht der Restschuldbefreiung.
Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten
Geldbußen begegnen uns in der Regel wegen Verkehrsverstößen. Sie werden von Verwaltungsbehörden im Zusammenwirken mit der Polizei verhängt. Wird die Geldbuße nicht bezahlt, droht Erzwingungshaft. Durch die Inhaftierung wird die Geldbuße jedoch nicht „abgesessen“, vielmehr soll es den Zahlungsunwilligen zur Zahlung veranlassen.
Laut § 95 Abs. 2 OWiG kann die Geldbuße bei Zahlungsunfähigkeit niedergeschlagen werden. Viele Gerichte wollen jedoch keine „Freibriefe für Falschparker“ vergeben. Ratsam ist somit eine entsprechende Ratenregelung zu vereinbaren.
Geldbußen unterliegen ebenfalls nicht der Restschuldbefreiung. Das Landgericht Dresden führt zur Durchsetzbarkeit der Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, im Beschluss zum 04.06.14 – 5 Qs 55/14 führt zur Frage, ob Bußgelder, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, in der Insolvenz noch zwangsweise durchgesetzt werden können, aus: Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit, der für die Eröffnung der Insolvenz Voraussetzung ist, ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei Bußgeldvollstreckungen. Eine Insolvenzeröffnung sagt daher noch nicht, dass eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitsrechts vorliegt. Allerdings lehnt das Gericht die Durchsetzung der Bußgeldforderung im Insolvenzverfahren gleichwohl ab: Die Erzwingungshaft (gemeint ist hier die Haft zur Erzwingung des Zahlungswillens) ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 89 InsO zu verstehen und deshalb unzulässig, sobald die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.
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