28. Juni 2021

Das Regierungspräsidium Tübingen hat kürzlich per Email vorab die rückwirkend ab 1.4.2021 geltende Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Änderung der
Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fallpauschalen nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 28. Mai 2021 übersandt.

Ab 1.4.201 gelten 2021 neue – höhere – Fallpauschalen, die nun vollständig an die Sätze der Beratungshilfe für Anwälte angepasst worden sind.

Bescheinigung: bei Gläubigerzahl 1 bis 5 = 297 Euro; 6 bis 10 = 446 Euro; 11 bis 15 = 594 Euro; 16 und mehr = 743 Euro.

Bei Erreichen eines Vergleichs kommen zu den Werten jeweils 165 Euro dazu. D.h. Gläubigerzahl 1 bis 5 = 462 Euro; 6 bis 10 = 611 Euro; 11 bis 15 = 759 Euro; 16 und mehr = 908 Euro

In einer weitere Email wurde das neue Formular Anlage 3 zum Antrag für die Erstattung von Fallpauschalen übersandt. Das PDF-Formular wurde optisch leicht verändert und enthält nun Formularfelder, die am Bildschim ausgefüllt werden können. Die zutreffende Pauschale muss jedoch von Hand eingetragen werden. Es werden aber die Spaltensummen automatisch errechnet.

Die Verwaltungsvorschrift soll im Gemeinsamen Amtsblatt in der Ausgabe 6 vom 30.06.2021 erscheinen.

Beide Unterlagen finden Sie unten zum Download.

Eine Excel-Vorlagendatei, die – optisch und funktional angepasst – die neuen Werte enthält und je nach Gläubigerzahl usw. automatisch rechnet, stellen wir hier ebenfalls (ohne Gewähr) zur Verfügung.

Links und Downloads