28. Februar 2017

Das Kindergeld bereitet im SGB II oftmals Probleme. Häufig wird Kindergeld zurückgefordert, weil sich nachträglich herausstellt, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Rückforderung ist aber für das Jobcenter unbeachtlich. Die Familienkasse kann sich mit einem Erstattungsanspruch auch nicht an das Jobcenter wenden. § 103 SGB X ist hier nicht anzuwenden. Es mangelt daran, dass Jobcenter und Familienkassen keine gleichrangigen Sozialleistungsträger sind. Hier sollte der Gesetzgeber nachbessern: Nachträglich gewährtes Kindergeld kann sich das Jobcenter erstatten lassen, wenn es in dem zugehörigen Zeitraum SGB ll-Leistungen ohne Kindergeldanrechnung gewährt hat. Ebenso müsste sich die Familienkasse Kindergeld umgekehrt vom Jobcenter erstatten lassen können, wenn der Anspruch nachträglich entfällt. Dies ist leider nicht so.

Muss auf die SGB Il-Leistung angerechnetes Kindergeld nachträglich erstattet werden, kann bei der Familienkasse ein Erlassantrag aufgrund von Unbilligkeit gestellt werden. Zu den Voraussetzungen eines solchen Billigkeitserlasses hat sich das Bundeszentralamt für Steuern in einer Dienstanweisung geäußert. Mittlerweile liegen auch einige Finanzgerichtsentscheidungen zu Erlassanträgen vor.