22. Mai 2022

Die soziale Schuldnerberatung Hamburg hat vor ein paar Tagen eine Meldung zur Zentralisierung der Inkassoaufsicht im Rahmen eines “Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen…” zu dem nun ein Referentenentwurf (RefE) veröffentlicht:

Gemäß Pressemeldung des BMJ  soll mit dem Referentenentwurf insbesondere die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert sowie eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

Das BMJ weiter: „Derzeit obliegt die Aufsicht über registrierte Personen nach § 10 RDG (d. h. Inkassodienstleister, Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Rechtsdienstleistende in einem ausländischen Recht) nach § 19 Absatz 1 RDG den Landesjustizverwaltungen, die diese Aufgabe auf zahlreiche Gerichte und Staatsanwaltschaften übertragen haben. Die daraus resultierende Zersplitterung der Aufsicht führt u. a. zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis. Aus diesem Grund soll die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem RDG registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden.

Die aktuelle Fassung der Bußgeldvorschriften führt in zahlreichen Fallgestaltungen zu Ergebnissen, die wertungsmäßig kaum nachvollziehbar sind. So stellt etwa die unbefugte Erbringung der in § 1 Absatz 1 RDG genannten Rechtsdienstleistungen (nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 RDG) sowie von steuerberatenden Tätigkeiten (nach § 160 des Steuerberatungsgesetzes) eine Ordnungswidrigkeit dar. Demgegenüber ist die Erbringung anderer, d. h. insbesondere der Rechtsanwaltschaft vorbehaltener Rechtsdienstleistungen, weder straf- noch bußgeldbewehrt. Mit der Neuregelung in den §§ 3 und 20 RDG soll deshalb eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.“

Das BMJ hat den Referentenentwurf nun dem Arbeitskreis InkassoWatch (AKI) zukommen lassen mit der Bitte um Stellungnahme bis Mitte Juni 2022. Der AKI wird nun eine Stellungnahme zum RefE erarbeiten, die wieder gemeinsam mit der BAG SB und der VZ NRW eingereicht werden wird.

Der AKI hatte bereits im Vorfeld gemeinsam mit BAG SB und VZ NRW ein Positionspapier erarbeitet.

Aus dem AKI ist zu vernehmen, dass im RefE im Wesentlichen alle Punkte aus dem gemeinsamen Positionspapier berücksichtigt werden (Transparenz und Nutzbarkeit für Ratsuchende, Erforderlichkeit bundeseinheitlicher Maßstäbe, Unterbindung von Umgehungsstrategien, Ermöglichen von wirksamen Verbraucher- und Schuldnerschutz durch die zentralisierte Aufsicht, Anpassung der Aufsichtsfunktion an das richterliche Berufsbild, Steigerung von Ansehen und Attraktivität, Verbesserung der Qualität der Aufsicht, Erleichterung der Erkennbarkeit kritischer Entwicklungen, Stärkung von Verbraucher- und Schuldnerschutz). Bereits das Positionspapier scheint insofern schon eine positive Wirkung erzielt zu haben.

Einige kleinere Klarstellungen sind laut AKI wünschenswert, so z.B. dass Beschwerden ohne eigene Beschwer eingelegt werden können, dass auf eine Beschwerde bzw. Eingabe auch eine qualifizierte Antwort erteilt werden muss und dass eine niedrigschwellige Beschwerdemöglichkeit ( z.B. online) ermöglicht wird.